BMF, 2.12.2019, IV A 4 - S 1547/19/10001 :001

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2020
 
Vorbemerkungen
  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
  Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
  EUR EUR EUR
Bäckerei 1.218 406 1.624
Fleischerei/Metzgerei 891 865 1.756
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.126 1.087 2.213
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.689 1.768 3.457
Getränkeeinzelhandel 105 302 407
Café und Konditorei 1.179 642 1.821
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 590 79 669
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.140 681 1.821
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 275 236 511
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 1287

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