vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Steuerbefreit sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. a  bb) UStG nur die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen oder anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, sofern die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
  2. Leistungen von Fahrschulen sind auch unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht generell steuerbefreit.
  3. Die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung und die Schulung zu einem verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmer stellt keinen Schul- oder Hochschulunterricht dar.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.05.2019; Aktenzeichen V R 7/19 (V R 38/16))

BFH (Urteil vom 23.05.2019; Aktenzeichen V R 7/19)

BFH (Beschluss vom 16.03.2017; Aktenzeichen V R 38/16)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Leistungen der Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens als Fahrschule gegenüber den Fahrschülern nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System (ABl. EU Nr. L 347, S. 1 - MwStSystRL) im Streitjahr 2010 von der Umsatzsteuer befreit ist.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx. März 2009 als Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) mit der Firma T errichtet. Seit dem xx. Februar 2011 firmiert sie unter der heutigen Firma. Seit dem xx. Oktober 2014 ist sie als GmbH tätig. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Fahrschule. Sie versteuerte ihre Umsätze im Streitjahr nach vereinbarten Entgelten. In ihrer am xx. Februar 2012 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte sie Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 64.000 €, Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 100 € und abzugsfähige Vorsteuerbeträge in Höhe von 4.500 €. Der Beklagte legte die selbst berechnet Umsatzsteuer in Höhe von xxx € der Besteuerung zugrunde.

Mit Schreiben vom xx. Dezember 2014 beantragte die Klägerin u. a. für das Streitjahr eine Änderung ihrer Umsatzsteuererklärung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) mit einer festzusetzenden Umsatzsteuer von 0 €. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Januar 2014 C-473/08 unterfielen Unterrichtseinheiten, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten durch einen Unterrichtenden an Schüler vermittelt würden, der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL. Die Klägerin als Betreiberin einer Fahrschule unterfalle dieser Regelung.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom xx. Januar 2015 ab unter Hinweis auf § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Abschn. 4.21.2 Absatz 6 des Anwendungserlasses ab.

Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin am xx. Februar 2015 Einspruch. Zur Begründung machte sie geltend, sie berufe sich unmittelbar auf die Reglung in Art. 132 MwStSystRL, die nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt worden sei. Nach dieser Norm sei der Schul- oder Hochschulunterricht nicht auf solche Unterrichtseinheiten beschränkt, die zu einer Abschlussprüfung oder zur Erlangung einer Qualifikation führten. Ausreichend sei die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung hätten. Fahrlehrer seien nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte, die Schüler, die eine Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs erlangen wollten, in Theorie und Praxis ausbildeten. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten seien nicht nur im Bereich der Freizeitgestaltung, sondern auch im Berufsleben einsetzbar.

Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom xx. Oktober 2015 führte der Beklagte zur Begründung aus, die Klägerin erbringe nahezu ausschließlich Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnisse der Klassen A, A 2 und B. Der Berufsausbildung dienende Lehrgänge für die Erlaubnis der Klassen C, CE, D, DE usw. biete die Klägerin dagegen nicht an. Eine Berufung auf Art. 132 MwStSystRL könne im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie berufe sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL, weil die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG unstreitig nicht gegeben seien. Zwar sei der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im europäischen Recht eng auszulegen, jedoch sei nur entscheidend, dass die Fahrschüler nach § 1 Abs. 1 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung vom 19. Juni 2012 die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kfz erlernten. Dem Fahrschulunterricht sei eine Berufsvorbereitung zuzuerkennen, weil diese Fähigkeiten gerade im ländlichen Bereich notwendige Vorauss...

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