vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 38/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Vermietungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum WK-Abzug für leer stehende Wohnungen.
  2. Der endgültige Entschluss von Stpfl. zur Vermietung muss sich anhand objektiver Umstände belegen lassen.
  3. Eine vorangegangene auf Dauer angelegte Vermietung entfaltet Indizwirkung dahin, dass das betreffende Objekt selbst während der Leerstandszeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften gedient hat.
  4. Wird eine leer stehende Immobilie, die zuvor dauervermietet war, in lokalen Anzeigenzeitungen zur Vermietung annonciert, spricht das für die Vermietungsabsicht.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen IX R 38/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen sind und ob Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige abgezogen werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist nichtselbständig berufstätig, die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 geringfügige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L., Am S 9. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein zweistöckiges Gebäude mit Baujahr 1913, das die Kläger und die Eheleute M. im Jahre 1985 gemeinschaftlich erwarben. Anschließend nahmen sie eine Realteilung vor und bildeten Wohnungseigentum, wobei die Kläger Eigentümer der Untergeschosswohnung wurden und die Eheleute M. die Obergeschosswohnung zu Eigentum erhielten. Für Bewertungszwecke ermittelte der Beklagte eine Fläche der Erdgeschosswohnung von 153,92 m² (= 56 %) und der Obergeschosswohnung von 121,05 m² (=44 %) (Blatt 28 Einheitswertakte). Die Kläger, die seither selbst in der Untergeschosswohnung leben, finanzierten die Immobilie über ein Darlehen über 100.000,- DM, das ihnen die Eltern der Klägerin gewährten.

Im Jahre 1991 erwarben die Kläger von den Eheleuten M die Obergeschosswohnung zu einem Kaufpreis von 145.000,- DM hinzu. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen die Kläger seinerzeit ein Darlehen bei der S H über einen Betrag von 185.000,- DM auf. Die Darlehenssumme verwendeten die Kläger teilweise auch zur Finanzierung der Untergeschosswohnung; mit dem Beklagten erzielten die Kläger Übereinstimmung dahingehend, dass ein Anteil des Darlehens von 21,47 v.H. auf die Untergeschosswohnung und der Rest auf die Obergeschosswohnung entfällt. Im Jahre 1996 schuldeten die Kläger das Darlehen um und nahmen ein tilgungsfreies Darlehen über 200.000,- DM bei der D B auf; die Aufstockung des Darlehensbetrages um 15.000,- DM diente der Renovierung der Obergeschosswohnung. Ein weiteres Darlehen über 30.000,- DM, das zur Dachsanierung verwendet wurde, haben die Kläger vor dem Streitjahr über einen Lebensversicherungsvertrag getilgt. Im Jahre 2005 ersetzten die Kläger das Darlehen bei der D B durch ein Darlehen der W B über 100.000,- €. Für dieses Darlehen fielen im Streitjahr 2008 Darlehenszinsen in Höhe von 4.002,- € an. Die Gebäudeabschreibung für die Obergeschosswohnung beträgt 1.475,- €.

Soweit Steuerakten noch vorliegen, lässt sich feststellen, dass die Kläger die Obergeschosswohnung zunächst längerfristig vermietet haben. Die Mieter sind zu Ende des Jahres 2002 ausgezogen. Seither haben die Kläger die Obergeschosswohnung nur noch kurzfristig vermieten können. 2004 haben die Kläger Mieteinnahmen von kalt 1.600,- € erzielt, in 2006 in Höhe von 570,- € und in 2007 in Höhe von 1.140,- €. Die Kläger haben im Schriftverkehr mit dem Beklagten erläutert, dass sie ein Zimmer so hergerichtet hätten, dass es auch isoliert an … oder … vermietet werden könne. Im Streitjahr 2008 stand die Wohnung – ebenso wie 2003, 2005 und ab 2009 leer. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass für die Zukunft die Obergeschosswohnung den Eltern des Klägers zur Nutzung überlassen werden soll.

Ein Zimmer in der Obergeschosswohnung hat die Klägerin im Streitjahre 2008 im Rahmen ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb genutzt. In ihrer Einnahmeüberschussrechnung hat sie anteilige Kosten für Strom, Gas und Wasser geltend gemacht, nicht jedoch anteilige Schuldzinsen und auch keine anteilige Gebäudeabschreibung.

Die Kläger haben die Wohnung im Obergeschoss in den Werbezeitungen „S E” und „W E” zur Vermietung angeboten. Nach einer zu den Akten gereichten Aufstellung haben sie die Wohnung mehrfach zu Jahresende 2007 (13. Oktober, 10. November, 22. und 29. Dezember 2007) und dann wieder im letzten Quartal 2008 (4. Oktober, 8. November, 13. und 20. Dezember 2008) annonciert.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machten die Kläger einen Vermietungsverlust in Höhe von 5.385,- € geltend. Weiterhin gaben die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für die Eltern der Klägerin in Höhe von 5.400,- € an.

Der Vater der Klägerin wurde am 11. April 1931, die Mutter am 20. Januar 1934 geboren. ...

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