Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1.

"nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger":ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;

1.

"nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger": ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht anderweitig verpflichtet ist, sich für mehrwertsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen;

 

2.

"Mitgliedstaat der Identifizierung": der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft gemäß diesem Abschnitt anzeigt.

 

3.

[1]"Mitgliedstaat des Verbrauchs":der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 sie Dienstleistung als erbracht gilt.

[1] In-Kraft-Treten geändert durch Beschluss (EU) 2020/1109 (Abl. L 244 vom 29.7.2020, S. 3).

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