[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Ausländische Bauleistungen: Wann kommt ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft in Betracht?

    Ist ein Ehegatte unternehmerisch tätig, wird er alleiniger Steuerschuldner für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers. Das gilt auch dann, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau empfangen hat.

    Hintergrund

    Der Kläger betrieb bis zum Jahr 2009 eine Einzelfirma und erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück zum Alleineigentum. Auf diesem Grundstück wurde ein Einfamilienhaus errichtet, das er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau beauftragt hatte. Die Errichtung erfolgte im Jahre 2012 durch eine in Österreich ansässige Firma.

    Im Dezember 2014 reichte er eine Umsatzsteuererklärung für 2012 ein, mit der er zwar keine steuerpflichtigen Umsätze, aber einen abziehbaren Vorsteuerbetrag in Höhe von 45,60 EUR erklärte. Dieser resultierte aus einer Vorbereitungshandlung, die er zur Ausübung seines Weinhandels (ab März 2013) unternommen hatte.

    Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er für die bezogenen Bauleistungen als Leistungsempfänger i. S. v. § 13b Abs. 5 UStG die Umsatzsteuer schuldet. Der Kläger hingegen wies u. a. darauf hin, dass auch seine damalige Ehefrau Auftraggeber der Bauleistung war. Da die aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft kein Unternehmer war, kommt die Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts nahm das Finanzamt den Kläger zu Recht als Steuerschuldner für die Errichtung des Einfamilienhauses in Anspruch. Dass eine Werklieferung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer vorlag, war unstrittig. Die Voraussetzungen für eine Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG waren erfüllt, weil der Kläger Leistungsempfänger und Unternehmer war. Die Steuerschuldnerschaft greift selbst dann, wenn die bezogene Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich (hier: Einfamilienhaus, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist) bezogen wird.

    Der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmers als Steuerschuldner stand nicht entgegen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau in gleichem Umfang Empfänger der Werklieferung waren, auch wenn die Frau Nicht-Unternehmerin war. Schließlich waren der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts auch Gesamtschuldner. Er war deshalb im vorliegenden Fall Leistungsempfänger hinsichtlich der gesamten Werklieferung.

  2. Leistungen des Jugendfreiwilligendienstes können umsatzsteuerfrei sein

    Ist der Träger eines Jugendfreiwilligendienstes zu Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen verpflichtet und werden diese von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet, sind diese Leistungen umsatzsteuerfrei.

    Hintergrund

    Die X-GmbH, die mit der Förderung der Berufsbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, betreibt ein Zentrum für Freiwilligendienste. In diesem werden die Teilnehmer auf ihren Dienst vorbereitet und betreut. Die Teilnehmer erhalten von X ein Taschengeld und bei Bedarf unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung usw.

    Die Einsatzstellen, die ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sind, zahlten im Jahr 2017 an X für jeden Teilnehmer eine monatliche Pauschale zur Abdeckung der Ausgaben der X.

    Das Finanzamt war der Ansicht, dass zwischen X und der jeweiligen Einsatzstelle eine steuerpflichtige Personalüberlassung vorlag.

    Das Finanzgericht entschied dagegen, dass sich X unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei ist. Danach befreien die Mitgliedstaaten "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (...), die durch (...) als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden".

    Die unternehmensbezogene Anerkennung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Jugendfreiwilligendienstgesetz. Danach ist X als Träger für die Freiwilligendienste zugelassen.

    Aus dem Gesamtkonzept und der gesetzlichen Ausgestaltung des Jugendfreiwilligendienstes ergibt sich, dass auch die leistungsbezogene Voraussetzung – eine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung – vorliegt. Die Jugendfreiwilligendienste gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Die Trennung zwischen dem Träger und den Einsatzstellen erfordert vertragliche Regeln. Diese Vereinbarung...

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