[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Home-Office an Arbeitgeber vermietet: Ist bei Renovierung ein Vorsteuerabzug möglich?

    Wird ein an den Arbeitgeber vermietetes Home-Office renoviert, erfordert ein Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen. Dieser ist bei einer Bürotätigkeit bezüglich einem mit Dusche und Badewanne ausgestatteten Badezimmer nicht gegeben.

    Hintergrund

    Die Eheleute sind zu je 1/2 Eigentümer eines Wohnhauses, das aus einer von ihnen selbstgenutzten Wohnung im Obergeschoss und einer Einliegerwohnung im Erdgeschoss besteht. Die Einliegerwohnung vermieteten die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemanns M als Home-Office. Von diesem aus betreibt M seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für seinen Arbeitgeber.

    Im Jahr 2012 renovierten die Eheleute das Home-Office und machten für die Handwerkerleistungen den Vorsteuerabzug geltend. Von den Renovierungskosten im Gesamtbetrag von 31.000 EUR entfielen 25.000 EUR auf die Renovierung des Badezimmers.

    Das Finanzamt ordnete das Badezimmer dem privaten Bereich zu und kürzte die Vorsteuer entsprechend. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage teilweise statt und erkannte den Vorsteuerabzug für die auf die Sanitäreinrichtung entfallenden Aufwendungen an.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof sah dies anders und wies die Revision als unbegründet zurück. Den Eheleuten stand kein weiterer Vorsteuerabzug zu. Zur Begründung führten die Richter aus:

    Der Vorsteuerabzug setzt Leistungen für das Unternehmen voraus. Die Zurechnung einer Eingangsleistung zu der unternehmerischen Tätigkeit erfordert einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz. Das bedeutet, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören müssen.

    Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird, d. h. den geschäftlichen Bereich der Vermietung betrifft. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Dementsprechend fehlt es dem noch streitigen Teil der Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer des Home-Office an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der Eheleute.

    Die Vorgaben des Arbeitgebers zur Ausstattung umfassten lediglich das Vorhandensein einer Sanitäreinrichtung. Die Miete wurde trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht. Daraus folgt, dass der über die Toilette-/Waschbeckeneinrichtung hinaus gehende Teil der Renovierungskosten gerade nicht zu den Kostenelementen der Vermietung an den Arbeitgeber gehört. Es bestand also keinerlei Zusammenhang zwischen der Ausstattung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne und der Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber.

  2. Wo hat ein Lok- und Triebwagenführer seine erste Tätigkeitsstätte?

    Hat der Arbeitgeber einen Lok- und Triebwagenführer einer betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet, an der er seine Lok oder seinen Triebwagen übernimmt und abstellt, kann für die Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Auf qualitative oder quantitative Kriterien kommt es dabei nicht an.

    Hintergrund

    Der Kläger machte Fahrten zwischen Wohnung und betrieblicher Einrichtung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er reichte eine Bescheinigung des Arbeitgebers ein, worin der Arbeitgeber dem Kläger die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet hat. Daraufhin berücksichtigte das Finanzamt die arbeitstäglichen Fahrten zur betrieblichen Einrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass er als Lok- bzw. Triebwagenführer seinen qualitativen Schwerpunkt nicht an der betrieblichen Einrichtung hat, sondern vielmehr auf der Zugmaschine hatte. Auch besaß er keine erste Tätigkeitsstätte, da er als Lok- bzw. Triebwagenfahrer bundesweit tätig war und daher keine Tätigkeiten an der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers verrichtete. Er nahm lediglich die Lok- bzw. den Triebwagen dort entgegen, kontrollierte ihre Fahrtüchtigkeit und nahm die vorbereiteten Arbeitsunterlagen aus dem Betriebsgebäude mit.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Da der Kläger vom Arbeitgeber ausdrücklich einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet war und er dort für einen Lok.- bzw...

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