BMF, 11.10.1991, IV B 6 - S 2012 - 12/91

Bezug: BMF-Schreiben vom 27. September 1991, IV B 6 - S 2012 - 12/91

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt abweichend von den Lohnsteuer-Richtlinien 1990 vom 1. Oktober 1991 an folgendes:

I.

Lohnsteuerliche Bewertung der Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, Dienstgängen und zu einer Einsatzwechseltätigkeit

Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach Abschn. 38 Abs. 3 LStR bei Dienstreisen und Dienstgängen oder nach Abschn. 38 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 LStR bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend vom Abschn. 38 Abs. 2 Satz 2 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrtkilometer,
bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrtkilometer,
bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrtkilometer und
bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.
II.

Lohnsteuerliche Bewertung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Abweichend von Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR ist die Nutzung eines Dienstwagens zu Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Kilometersatz von 0,52 DM zu bewerten. Abweichend von Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 3 und 4 LStR ist ein Kilometersatz von 0,52 DM für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch in den Fällen anzusetzen, in denen die übrige private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Anteil der Gesamtkosten oder des Kaufpreises des Kraftfahrzeugs bewertet wird. In den Fällen des Satzes 2 erhöht sich der Kilometersatz abweichend von Nummer 1 Buchst. b des BMF-Schreibens vom 21.1.1991 (BStBl 1991 I S. 157) auf 0,78 DM, wenn ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung gestellt worden ist.

Bei der Überlassung eines Dienstwagens zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung hat der Arbeitgeber abweichend von Abschn. 43 Abs. 10 Nr. 1 Satz 2 LStR dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers

für jede wöchentliche Familienheimfahrt - dies gilt nicht für Behinderte i.d.S. § 9 Abs. 2 EStG - einen Betrag von 0,46 DM je Entfernungskilometer und
für jede weitere Familienheimfahrt einen Betrag von 1,04 DM je Entfernungskilometer

hinzuzurechnen. Soweit die wöchentlichen Familienheimfahrten nach dem 31.12.1991 angetreten werden, ermäßigt sich der Betrag von 0,46 DM auf 0,39 DM je Entfernungskilometer.

III.

Lohnsteuerliche Bewertung von Fahrtkosten in anderen Fällen

Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, können die Fahrtkosten abweichend von Abschn. 42 Abs. 6 Satz 2 LStR mit den Kilometersätzen nach Abschn. I dieses Schreibens angesetzt werden. Dasselbe gilt für alle Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkosten anläßlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende einer doppelten Haushaltsführung sowie abweichend von Abschn. 42 Abs. 7 Satz 2 LStR bei Benutzung eines Mopeds, Mofas oder Fahrrads zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf

Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsstätte, die unter § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen, können bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs mit den Kilometersätzen nach Abschn. I dieses Schreibens angesetzt werden.

Privatfahrten von Behinderten

Abweichend von Abschn. 100 Abs. 7 Satz 9 LStR kann bei Behinderten, bei denen Kraftfahrzeugkosten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, ein Kilometersatz von 0,52 DM, d.h. bei Privatfahrten von 3.000 km ein Aufwand für 1991 von 1.335 DM und ab 1992 von 1.560 DM anerkannt werden.

 

Normenkette

EStG § 9

EStG § 10

EStG § 33

 

Fundstellen

BStBl I, 1991, 925

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