• 2019

KGaA/Familienunternehmen/Gesellschafterdifferenzierte umwandlungssteuerliche Behandlung/§ 21 UmwStG/§ 6 Abs. 5 EStG

 

Die Rechtsform der KGaA ist besonders geeignet für Familienunternehmen und zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge. Bei der KGaA handelt es sich um eine Mischform zwischen Kapital- und Personengesellschaft. Sie unterliegt – ungeachtet der steuerlichen Behandlung des persönlich haftenden Gesellschafters als Mitunternehmer – nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der KSt. Fraglich ist, ob der hybride Charakter der KGaA auch zu einer gesellschafterdifferenzierten Behandlung im Umwandlungssteuerrecht – also zu einer Mischumwandlung – führt. Dies dürfte entgegen der herrschenden Meinung, die von einer Mischumwandlung ausgeht, zu verneinen sein. Dies deshalb, weil es sich ungeachtet der für den persönlich haftenden Gesellschafter geltenden Besonderheiten bei der KGaA um eine vollwertige Kapitalgesellschaft handelt. Von daher dürfte es sich bei dem Formwechsel einer GmbH in eine KGaA um einen homogenen Formwechsel handeln, der nicht in den Anwendungsbereich des UmwStG fällt. Dementsprechend dürfte auch die Einbringung einer Beteiligung von 100 % an einer Kapitalgesellschaft durch den persönlich haftenden Gesellschafter in eine KGaA einen Anteilstausch i.S.v. § 21 UmwStG darstellen. Geht man nicht von einer Mischumwandlung aus, dürfte auch die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern durch den persönlich haftenden Gesellschafter auf die KGaA gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nicht zur Anwendung von § 6 Abs. 5 EStG führen.

(so Wölfert, Die KGaA als Rechtsform für Familienunternehmen im Kontext von Umstrukturierungen – Gesellschafterdifferenzierte Behandlung geboten?, NWB 2019, 1516)

• 2020

Qualifizierter Anteilstausch / Mehrheit der Stimmrechte / Zeitpunktbezogene Betrachtungsweise / § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG

 

Ein qualifizierter Anteilstausch ist zu Buchwerten möglich. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach dem Anteilstausch die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaft unmittelbar innehat. Insoweit dürfte eine zeitpunktbezogene Betrachtungsweise gelten. Für die Frage der stimmrechtsbezogenen Mehrheit dürfte es allein auf den Zeitpunkt der Einbringung der entsprechenden Beteiligung ankommen mit der Folge, dass Änderungen hinsichtlich der Stimmrechte vor oder nach der Übertragung der Beteiligung unschädlich sind. Insoweit bestehen weder Vorbehalts- noch Nachbehaltensfristen. Auch dürfte darin kein Gestaltungsmissbrauch i. S .d. § 42 AO zu sehen sein. Fraglich ist allerdings, ob Letzteres auch die FinVerw so sieht.

(so Müller/Dorn, Zeitpunktbezogene Betrachtungsweise der "Mehrheit der Stimmrechte" beim qualifizierten Anteilstausch iSd § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, DStR 2020, 1950)

• 2022

Einbringung einer GmbH-Minderheitsbeteiligung in eine GmbH-Holding / § 21 UmwStG / § 20 UmwStG

 

Soll eine GmbH-Minderheitsbeteiligung in eine GmbH-Holding eingebracht werden, kann dies zum einen über § 21 UmwStG durch eine zeitweise Verschiebung der Mehrheit der Stimmrechte auf den Minderheitsgesellschafter erreicht werden. Um zu vermeiden, dass der Minderheitsgesellschafter nunmehr die alleinige Entscheidungsbefugnis hat, kann eine entsprechende Satzungsänderung (2/3-Mehrheit; Einstimmigkeit) erfolgen. Zum anderen kann die GmbH-Minderheitsbeteiligung in eine GmbH-Holding über § 20 UmwStG eingebracht werden. Hier erfolgt die Einbringung der GmbH-Minderheitsbeteiligung als Teil der in § 20 UmwStG geregelten Einbringungsgegenstände. Vor diesem Hintergrund kann in Betracht kommen eine Einbringung über eine Beteiligungsgesellschaft, über eine atypisch stille Gesellschaft oder eine GmbH & Co. KG. Ein Gestaltungsmissbrauch insoweit dürfte nicht vorliegen.

(so Janssen, Steuerneutrale Überführung einer Minderheitsbeteiligung in eine Holding – Praxislösungen zur steuerneutralen Errichtung der Holding-Struktur, NWB 2022, 2540)

• 2023

Formwechsel nach einem vorgelagerten Anteilstausch / § 21 UmwStG

 

Das FG Münster ordnet in seiner Entscheidung v. 30.12.2021, 4 K 1512/15 F den einem qualifizierten Anteilstausch nachgelagerten Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zu Buchwerten als tauschähnlichen Vorgang ein, der einer Veräußerung gleichzustellen ist. Da der Formwechsel innerhalb der Sperrfrist von 7 Jahren nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG erfolgte, führte dies zu einer rückwirkenden Besteuerung (Einbringungsgewinn II). Der Entscheidung des FG Münster dürfte nicht zu folgen sein, da der zu Buchwerten erfolgte Formwechsel weder zu einer Statusverbesserung noch zu einem interpersonellen Transfer von stillen Reserven geführt hat mit der Folge einer entsprechenden teleologischen Reduktion nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG. Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH. Revision wurde zugelassen (I R 10/22). Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung und der restriktiven Auffassung der FinVerw sollte Folgeumwandlungen innerhalb der Sperr...

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