• 2021

Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung / § 3a Abs. 1 UStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 20.1.2021 - C-288/19 entschieden, dass die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, einen unentgeltlichen Vorgang darstellt. Es dürfte weitgehend unzweifelhaft sein, dass in diesen Fällen bei Vorsteuerabzug für den Fahrzeugerwerb eine unentgeltliche steuerbare Wertabgabe vorliegt. Vor dem Hintergrund der Regelungen über die Mindestbemessungsgrundlage wirkt sich die entgeltliche Nutzungsüberlassung nur in dem Umfang aus, in dem das durch die Nutzungsüberlassung ersetzte Arbeitsentgelt die Kosten des Arbeitgebers für die Nutzungsüberlassung übersteigt. Die obige Entscheidung des EuGH hat für inländische vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber keine unmittelbaren Auswirkungen. Anders ist dies bei ausländischen Arbeitgebern bei einer entsprechenden Nutzungsüberlassung an einen inländischen Arbeitnehmer. Ist die Nutzungsüberlassung unentgeltlich, gilt § 3a Abs. 1 UStG mit der Folge, dass die Nutzungsüberlassung nicht steuerbar ist. Will der ausländische Arbeitgeber über die Nutzungsüberlassung eine inländische Steuerpflicht erreichen, muss die Nutzungsüberlassung entgeltlich ausgestaltet werden. Bei inländischen Arbeitgebern mit steuerfreien Ausgangsumsätzen löst die unentgeltliche Nutzungsüberlassung mangels Vorsteuerabzugs hinsichtlich des Fahrzeugerwerbs keine umsatzsteuerlichen Folgen aus. Von daher ist inländischen Arbeitgebern mit steuerfreien Ausgangsumsätzen eine Ausgestaltung als unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu empfehlen. Keine Auswirkungen hat das obige EuGH-Urteil auf die lohnsteuerliche Behandlung.

(so Muche/Trinks, Neue Gestaltungsoptionen bei der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer – Umsatz- und lohnsteuerliche Konsequenzen des EuGH-Urteils v. 20.1.2021 – Rs. C-288/19 "QM", NWB 2021, 540)

Leistungsort bei Webinaren / § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG / § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

 

Fraglich ist der umsatzsteuerliche Leistungsort bei Webinaren. Geht man vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung aus, gilt bei Webinaren – ebenso wie bei Präsenzveranstaltungen – das Veranstaltungsortprinzip nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 und 5 UStG. USt wäre von daher an dem Ort abzuführen, an dem der Veranstalter tätig wird. Problematisch an diesem Ergebnis ist insbesondere, dass sich bei Webinaren der Ort der Leistung ohne große Schwierigkeiten verlagern lässt. Dies lädt zu entsprechenden Steuergestaltungen ein. Von daher würde bei Webinaren die Anwendung des Empfängerortsprinzips zu sachgerechteren Lösungen führen. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung dürfte dieses Ziel aber nicht zu erreichen sein.

(so Grambeck, Umsatzbesteuerung von Webinaren – Bestimmung des Leistungsorts bei Online-Fortbildungen, NWB 2021, 1028)

Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung / § 3a Abs. 1 UStG

 

Der EuGH hat in seinem Urteil v. 20.1.2021, C-288/19 entschieden, dass bei der Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahrzeugs weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seiner Barvergütung verwendet und auch nicht auf andere Vorteile verzichtet. In diesen Fällen kommt nach Auffassung des EuGH grundsätzlich eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Nr. 9a Nr. 1 UStG in Betracht mit der Folge, dass die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort zu besteuern ist, an dem der Arbeitgeber sein Unternehmen betreibt. Demgegenüber bestimmt sich bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Ort der Leistung grundsätzlich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG. Maßgebend ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Demgegenüber geht die FinVerw in den Fällen der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung stets von der Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung aus. Dies dürfte vor dem Hintergrund des obigen Urteils des EuGH zweifelhaft sein. Allerdings ist das Urteil des EuGH auch nicht dahingehend zu verstehen, dass in diesen Fällen grundsätzlich von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung auszugehen ist. Liegen die vom EuGH genannten Voraussetzungen für eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung vor, kann sich der Unternehmer unmittelbar auf die Entscheidung des EuGH berufen. Für inländische Unternehmen ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die unentgeltliche Nutzungsüberlassung vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vorteilhaft, wenn der Steuersatz in Deutschland verglichen mit dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers niedriger ist. Vorteilhaft ist die unentgeltliche Nutzungsüberlassung vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH auch für ausländische Unternehmen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, da hier eine Besteuerung in Deutschland nicht in Betracht kommt. Bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung gemieteter oder geleaster Fahrzeuge gilt über § 3 Abs. 9a Nr. 2 i. V. m. § ...

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