• 2019

Organschaft / Organisatorische Eingliederung / Matrixorganisation / § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

 

Fraglich ist, ob eine Matrixorganisation z. B. bei einem GmbH-Konzern das Tatbestandsmerkmal der organisatorischen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt. Gekennzeichnet ist eine Matrixorganisation dadurch, dass Leitung und Geschäftsführung der Tochtergesellschaften unabhängig von deren Geschäftsführern, deren Tätigkeit sich auf die gesetzlichen Pflichtaufgaben beschränkt, von Matrixmanagern als Beauftragte der Obergesellschaft ausgeübt werden. Die aufgeworfene Fragestellung dürfte zu bejahen sein. Die organisatorische Eingliederung verlangt eine institutionell abgesicherte, unmittelbare Eingriffsmöglichkeit in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaften. Diese Voraussetzungen dürften bei einer Matrixorganisation vorliegen. Von daher liegt z.B. bei einem GmbH-Konzern mit Matrixorganisation, in deren Rahmen alle Geschäftsbereiche der Tochtergesellschaften durch Matrixmanager direkt durch die Obergesellschaft gesteuert werden, immer eine organisatorische Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor, sofern die rechtliche Geschäftsführung der Tochtergesellschaften - abgesehen von den gesetzlichen Pflichtaufgaben - von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.

(so Haarmann, Umsatzsteuerliche Organschaft im GmbH-Konzern mit Matrixorganisation, BB 2019, 407)

• 2020

Organschaft/GmbH & Co. KG/Vorabentscheidungsersuchen/§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

 

Mit Beschluss v. 21.11.2019, 5 K 5044/19 hat das FG Berlin-Brandenburg an den EuGH (C-868/19) ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet, mit dem die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG enthaltene Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 11 MwStSystRL geprüft werden soll. In dem Vorlageverfahren geht es in erster Linie um die Frage, ob Organgesellschaft nur eine GmbH & Co. KG sein kann, bei der Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entscheidung des EuGH auch Ausführungen zu der Frage enthalten wird, ob auch andere Personengesellschaften Organgesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organgesellschaft sein können. Offen ist auch die Frage, ob sich der Stpfl. im Fall der Unionsrechtswidrigkeit von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unmittelbar auf Art. 11 MwStSystRL berufen kann. Vor dem Hintergrund des obigen Vorlageverfahrens sollten Organschaftsfälle, in denen eine GmbH & Co. KG betroffen ist, die nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, offen gehalten werden. In Fällen, in denen andere Personengesellschaften Organgesellschaften sein sollen, sollte eine gerichtliche Klärung unter Anregung eines entsprechenden Vorabentscheidungsersuchens in Erwägung gezogen werden.

(so Hartmann, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft erneut auf dem unionsrechtlichen Prüfstand - Zugleich Besprechung des Vorabentscheidungsersuchens des FG Berlin-Brandenburg v. 21.11.2019, NWB 2020, 80)

Organschaft / Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse / Zeitliches Moment / § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

 

Eine Organschaft liegt vor, wenn die Organgesellschaft beim Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Dabei kann die Organschaft auch unterjährig eintreten, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Die Rechtsfolgen der Organschaft treten kraft Gesetzes ein. Nicht relevant ist, ob die betroffenen Unternehmen vom Bestehen der Organschaft wussten oder nicht. Fraglich ist, ob im Rahmen des Gesamtbilds der tatsächlichen Verhältnisse auch ein zeitliches Moment zu berücksichtigen ist. Dies dürfte vor dem Hintergrund von Wortlaut und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu bejahen sein. Folge ist, dass eine Organschaft nicht vorliegt, wenn ein für die Organschaft erforderliches Eingliederungsmerkmal geplant nur kurzfristig - z.B. für eine Übergangszeit von unter drei Monaten - besteht.

(so Garz, Umsatzsteuerliche Organschaft - der Einfluss des zeitlichen Moments auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, UVR 2020, 29)

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern / BFH v. 27.11.2019, V R 23/19 / § 2 Abs. 1 UStG / § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG

 

Der BFH hat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH v. 13.6.2019, C-420/18 mit Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19 entschieden, dass es bei Aufsichtsratsmitgliedern an einer unternehmerischen Tätigkeit mangels wirtschaftlichen Risikos in den Fällen fehlt, in denen die Satzung der Gesellschaft eine feste Vergütung ohne variable Bestandteile vorsieht. Fraglich ist, wie diese Entscheidung vor dem Hintergrund der Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG zu verstehen ist. Sie dürfte nicht dahingehend zu verstehen sein, dass Aufsichtsratsmitglieder in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig sind...

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