• 2019

Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zu einer inländischen Betriebsstätte einer Personengesellschaft bei Vorhandensein ausländischer Mitunternehmer / § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 ff. KStG

 

Fraglich ist, in welchen Fällen Deutschland als Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht an Anteilen von Kapitalgesellschaften hat, wenn an einer inländischen Personengesellschaft ein im Ausland ansässiger Mitunternehmer beteiligt ist und sich im Gesamthands- und/oder Sonderbetriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften befinden. Bei einem im DBA-Ausland ansässigen Mitunternehmer dürfte nur dann ein deutsches Besteuerungsrecht bestehen, wenn in Deutschland eine Betriebsstätte i. S. d. DBA besteht und die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dieser Betriebsstätte zuzuordnen ist. Ist die Kapitalgesellschaft in einem der Vertragsstaaten ansässig, dürften für die Zuordnung funktionale Gesichtspunkte maßgebend sein. Ist die Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat ansässig und verfügt der ausländische Mitunternehmer im Ausland über keine weiteren Betriebsstätten, dürften für die Zuordnung rechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein. Bestehen im Ausland weitere Betriebsstätten, dürften für die Zuordnung die Grundsätze des Veranlassungszusammenhangs gelten. In einem Nicht-DBA-Fall vermittelt auch eine gewerblich geprägte inländische KG nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG den ausländischen Gesellschaftern eine inländische Betriebsstätte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG. Bestehen im Ausland weitere Betriebsstätten des ausländischen Gesellschafters, dürfte sich die Zuordnung nach den Grundsätzen des Veranlassungszusammenhangs bestimmen. Ist dem nicht so, dürften für die Zuordnung rechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein.

(so Dötsch/Pung, Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zu einer inländischen Betriebsstätte einer PersGes. bei Vorhandensein ausländischer Mitunternehmer, DB 2019, 146)

Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter im Rahmen der ertragsteuerliche Organschaft / Keine vertragliche Vereinbarung von Ausgleichszahlungen / Nichtdurchführung vertraglich vereinbarter Ausgleichszahlungen / § 14 KStG

 

Bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter im Rahmen von ertragsteuerlichen Organschaften stellt sich die Frage, ob insoweit fehlende vertragliche Vereinbarungen der Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft entgegenstehen. Das gleiche Problem stellt sich bei der Nichtdurchführung einer vertraglich vereinbarten Ausgleichzahlung an einen Minderheitsgesellschafter. Verzichten alle Minderheitsgesellschafter vor Beschlussfassung über den Ergebnisabführungsvertrag auf ihre Ausgleichszahlungen, dürfte die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen entbehrlich sein. Gleiches dürfte in den Fällen gelten, in denen zwischen dem Organträger und dem Minderheitsgesellschafter ein 100 %iges Mutter-/Tochterverhältnis, ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag oder ein Eingliederungsverhältnis besteht. Erfordert der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags bei der Organgesellschaft eine qualifizierte Mehrheit, dürfte ein Verzicht auf die vertragliche Vereinbarung einer Ausgleichszahlung zugunsten eines außenstehenden Minderheitsgesellschafters zur steuerlichen Nichtanerkennung des Ergebnisabführungsvertrags führen. Wurde eine Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter vereinbart, obliegt es dem Minderheitsgesellschafter, diese einzufordern. Tut er dies nicht, dürfte dies der Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegen. Wird allerdings die Ausgleichszahlung entgegen einer vertraglichen Vereinbarung nicht geleistet, stellt sich die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung.

(so Badde, Die unterbliebene Ausgleichszahlung als Stolperstein der ertragsteuerlichen Organschaft?, DStR 2019, 194)

Unterjähriger Verkauf der Geschäftsanteile an einer Organgesellschaft / Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs / Zustimmung des FA / Eintragung in das Handelsregister / § 14 KStG

 

Sollen die Geschäftsanteile an einer Organgesellschaft unterjährig verkauft werden, wird ein entsprechend abgekürztes Geschäftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) gebildet. Die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft darf frühestens mit dem Ende des Rumpfwirtschaftsjahrs enden. Zu diesem Zeitpunkt muss auch der Ergebnisabführungsvertrag beendet werden. Die Umstellung des Geschäftsjahrs ist erst mit der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister wirksam. Sie muss spätestens am letzten Werktag vor Ablauf des Rumpfwirtschaftsjahrs vollzogen werden. Anderenfalls ist die Umstellung des Geschäftsjahrs nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerlich unwirksam. Demgegenüber kommt der Eintragung der Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags nur deklaratorische Wirkung zu. Für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs ist die Zustimmung des FA erforderlich, die allerdings auch nachträglich erteilt werden kann. Vielfach machen Registergerichte die Eintragung des abweichenden Geschäftsjahrs in das Handelsregis...

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