• 2022

Abzugsverbot von Strafverteidigungskosten / § 12 Nr. 4 EStG

 

Nach der Rechtsprechung sind Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein betriebliches bzw. berufliches Verhalten veranlasst ist. Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht. Fraglich ist, ob sich an dieser Rechtslage durch die Neuregelung in § 12 Nr. 4 EStG, wonach auch mit einer Geldstrafe zusammenhängende Aufwendungen nicht steuerlich geltend gemacht werden können, etwas geändert hat. Dies dürfte zu verneinen sein. Zum einen wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung nur den Abzug von Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Geldstrafen verhindern. Zum anderen wäre es auch mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, betrieblich bzw. beruflich veranlasste Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit Freiheitsstrafen, nicht aber im Zusammenhang mit Geldstrafen zum Abzug zuzulassen.

(so Gehm, Steuerliche Geltendmachung von Strafverteidigungskosten (§ 12 Nr. 4 EStG) – Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen und Änderungen durch die Neuregelung, EStB 2022, 315)

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