• 2019

Finale Auslandsverluste / § 10d EStG

 

Aus dem Urteil des EuGH v. 17.12.2015, C-388/14 wurde abgeleitet, dass der EuGH seine Rechtsprechung zur finalen Verlustberücksichtigung bei EU-Betriebsstätten durch den Ansässigkeitsstaat des Stammhauses aufgegeben hat. Dem hat sich der BFH mit Urteil v. 22.2.2017, I R 2/15 angeschlossen. Mit Urteil v. 12.6.2018, C-650/16 hat der EuGH klar gestellt, dass die Nichtberücksichtigung von finalen Betriebsstättenverlusten weiterhin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen kann. Dem Urteil des EuGH v. 12.6.2018, C-650/16 lag ein Ausschluss der Verlustberücksichtigung infolge von nationalen, auf dem Territorialitätsprinzip basierenden Regelungen zugrunde. Fraglich ist nun, ob die dort aufgestellten Grundsätze zur unilateralen Freistellung uneingeschränkt auch auf die Fälle der DBA-Freistellung zu übertragen sind. Dafür dürften gute Gründe sprechen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die FinVerw insoweit eine andere Auffassung vertritt. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidungen in den beim BFH anhängigen Verfahren I R 17/16, I R 48/17, I R 49/17 und I R 32/18 insoweit weitere Klarheit bringen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass die Beweislast für die Finalität der Verluste beim Stpfl. liegt.

(so Kopec/Wellmann, Kein Finale für die finalen Verluste - Berücksichtigung von definitiven Betriebsstättenverlusten nach dem EuGH-Urteil Bevola, ISR 2019, 7)

• 2021

Finale Auslandsverluste / § 10d EStG

 

Aus dem Urteil des EuGH v. 17.12.2015, C-388/14 wurde abgeleitet, dass der EuGH seine Rechtsprechung zur finalen Verlustberücksichtigung aufgegeben hat. Dem hat sich der BFH mit Urteil v. 22.2.2017, I R 2/15 angeschlossen. Er vertritt nunmehr entgegen seiner bisherigen Finalitätsrechtsprechung die Auffassung, dass in Finalitätsfällen eine Verlustberücksichtigung unionsrechtlich nicht geboten ist. Mit Urteil v. 12.6.2018, C-650/16 hat der EuGH allerdings klargestellt, dass die Nichtberücksichtigung von finalen Verlusten weiterhin einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt. Nunmehr forderte der BFH mit Beschluss v. 6.11.2019, I R 32/18 den EuGH (C-538/20) auf, sich zur Fortgeltung und Einordnung seiner Finalitätsrechtsprechung zu äußern. Es dürfte davon auszugehen sein, dass der EuGH, sofern er seiner bisherigen Rechtsprechungslinie folgt, seine Auffassung, wonach das Unionsrecht in Finalitätsfällen eine Verlustberücksichtigung erfordert, beibehalten wird. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund des umfangreichen Fragenkatalogs des BFH darauf hinzuweisen, dass der EuGH im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren regelmäßig keine abstrakten Rechtsfragen, sondern nur den konkreten Fall entscheidet. Anhängig beim BFH sind hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von finalen Auslandsverlusten vier Verfahren (I R 48/17; I R 49/17; I R 17/16; I R 26/19).

(so Niemann/Dodos, Finale Auslandsverluste und ihre grundfreiheitlich gebotene Berücksichtigung in DBA-Freistellungsfällen - Zugleich Anmerkung zum Vorlagebeschluss des BFH v. 6.11.2019 - I R 32/18, DStR 2021, 441)

• 2022

Auswirkungen der Änderungen des Verlustrücktrags durch das Vierte Corona- Steuerhilfegesetz / § 10d EStG / § 8 KStG

 

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Höchstgrenzen für den Verlustrücktrag erhöht, der Rücktragszeitraum von einem auf zwei Jahre ausgeweitet und das Wahlrecht hinsichtlich des teilweisen Verzichts auf den Verlustrücktrag abgeschafft. Letzteres hat zur Folge, dass die sich aus dem Umstand ergebenden Folgen, dass Verluste wie Sonderausgaben vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen sind, nicht mehr durch einen teilweisen Verzicht auf den Verlustrücktrag ausgeglichen werden können, da nur noch ein vollständiger Verzicht auf den Verlustrücktrag möglich ist. Dadurch können die sich aus dem Verlustrücktrag ergebenden Liquiditätsvorteile erheblich geschmälert werden. Betroffen hiervon sind Personenunternehmen. Muss der Verlustrücktrag aufgrund akuter Liquiditätsprobleme in Anspruch genommen werden, können die aufgezeigten negativen Folgen des Verlustrücktrags nur durch die Änderung bereits ausgeübter Wahlrechte abgeschwächt werden. Ansonsten ist zu prüfen, welche der beiden Alternativen – Verlustrücktrag oder Verzicht auf den Verlustrücktrag – steuerlich vorteilhafter ist. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekten ergeben sich die aufgezeigten negativen Folgen des Verlustrücktrags nicht.

(so Patek, Ökonomische Analyse der Änderungen zum Verlustrücktrag nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, BB 2022, 2668)

• 2023

Finale Auslandsverluste / EuGH v. 22.9.2022, C-538/20 / § 10d EStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 22.9.2022, C-538/20 entschieden, dass dann, wenn ausl. Einkünfte nach einem DBA im Inland freigestellt sind, die Niederlassungsfreiheit den Abzug von finalen Verlusten nicht erfordert. Damit können in diesem Fall finale Verluste weder von ausl. Betriebsstätten noch von ausl. Tochtergesellschaften von inl. Ei...

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