• 2019

Mittelbare Pensionsverpflichtungen/Art. 28 Abs. 1 EGHGB/§ 6a EStG

 

Wird eine Pensionsverpflichtung über einen externen Versorgungsträger durchgeführt und kann dieser die übernommene Pensionsverpflichtung nicht vollständig decken, besteht eine entsprechende Einstandspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Handelsrechtlich muss der Arbeitgeber für diese mittelbare Pensionsverpflichtung nach den GoB eine entsprechende Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Von der Passivierung kann aber nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB unter der Voraussetzung abgesehen werden, dass die Unterdeckung im Anhang ausgewiesen wird. Das handelsrechtliche Passivierungswahlrecht für mittelbare Pensionsverpflichtungen führt nach Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung in der Steuerbilanz zu einem Ansatzverbot. Fraglich ist, ob dies zutreffend ist. Dies dürfte zu verneinen sein, da die Regelung in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB nicht zu den GoB gehört. Mittelbare Pensionsverpflichtungen wären daher in der Steuerbilanz zu erfassen.

(so Siebenlist, Der Ansatz von Pensionsrückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen in Handels- und Steuerbilanz, FR 2019, 1123)

• 2020

Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen/Verfassungsmäßigkeit/§ 6a Abs. 3 Satz 2 EStG

 

Fraglich ist, ob der Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen, der derzeit 6 % beträgt, zu hoch und damit verfassungswidrig ist (2 BvL 22/17). Dies dürfte zu verneinen sein. Im Rechnungszinsfuß dürfte – dies ist auch Auffassung des Gesetzgebers – eine typisierte Gesamtkapitalrendite zu sehen sein. Diese lag aber in den Jahren 1997 bis 2018 immer oberhalb von 6 %.

(so Schätzlein, Der einkommensteuerrechtliche Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen ist nach derzeitiger Rechtsauffassung verfassungskonform, FR 2020, 947)

• 2022

Pensionszusage/Handlungsoptionen zur Bereinigung der Bilanz/§ 6a EStG

 

Vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase hat sich in vielen Unternehmen die Pensionszusage zu einem bilanziellen Ballast entwickelt. Zur Bereinigung der Bilanz kommen unterschiedliche Handlungsoptionen in Betracht. Zum einen sind dies die Reduktion der Pensionszusage auf den Past Service, die Abfindung der Pensionszusage sowie der Verzicht auf die Pensionszusage. Zum anderen kann auch saldierungsfähiges Deckungsvermögen aufgebaut oder die Pensionszusage in eine beitragsorientierte Leistungszusage umgestellt werden. Möglich ist auch eine Kombination verschiedener Maßnahmen. Welche Handlungsoption zu wählen ist, bestimmt sich nach der konkreten Situation des Unternehmens und der Interessenlage des Gesellschafter-Geschäftsführers. Zu beachten sind auch steuerliche Gesichtspunkte. Hierzu gehören insbesondere die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und des lohnsteuerlichen Zuflusses.

(so Veh, Die Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Niedrigzinsphase – Aktuelle Probleme und Handlungsoptionen, GmbHR 2022, 678)

• 2023

Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen/Verfassungsmäßigkeit/§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG

 

Fraglich ist die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG i.H.v. 6 %. Ein entsprechendes Verfahren ist beim BVerfG anhängig (2 BvL 22/17). Hinsichtlich der ungedeckten Pensionsverpflichtungen dürfte der Rechnungszinsfuß i.H.v. 6 % verfassungsgemäß sein. Da Unternehmen ihre Pensionsrückstellungen insoweit betriebsintern reinvestieren, ist auf die Gesamtkapitalrendite der Mehrzahl der Unternehmen abzustellen. Von daher dürfte ein Rechnungszinsfuß von 6 % als vertretbar anzusehen sein. Anders dürfte dies bei kongruent gedeckten Pensionsverpflichtungen sein. Hier dürfte ein Rechnungszinsfuß i.H.v. 6 % nicht realitätsgerecht und damit verfassungswidrig sein. Dies deshalb, weil in diesen Fällen die geringere Kapitalrendite des Deckungsvermögens maßgebend ist.

(so Schätzlein/Siebenlist, Eine Zweiteilung des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen zur zeitgemäßen steuerlichen Behandlung von Direktzusagen – Ein Reformvorschlag, DStR 2023, 785)

Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen/Verfassungsmäßigkeit/§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG

 

Fraglich ist die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG i.H.v. 6 %. Mit Beschluss v. 28.7.2023 (2 BvL 22/17) hat das BVerfG die Vorlage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen. Damit ist die Frage, ob der Rechnungszinsfuß i.H.v. 6 % verfassungsgemäß ist, weiterhin ungeklärt. Aus der Begründung des BVerfG dürfte allerdings zu entnehmen sein, dass das BVerfG von der Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinsfußes i.H.v. 6 % nicht überzeugt war. Aufgrund des Umstands, dass die Niedrigzinsphase mittlerweile verlassen wurde, dürfte die zukünftige Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinsfußes von 6 % auch nur geringe Erfolgsaussichten haben.

(so Hennigfeld, BVerfG-Vorlage zum 6%-igen Rechnungszinsfuß bei Pensionsrückstellungen un...

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