• 2019

Familienunternehmen / Regelverschonung / Optionsverschonung / Vorwegabschlag / Verwaltungsvermögen / § 13a ErbStG / § 13b ErbStG

 

Bei kleinen und mittelgroßen Familienunternehmen kommt, sofern die Schwelle von 26 Mio EUR nicht überschritten wird, die Regel- oder die Optionsverschonung in Betracht. Wird ein Antrag auf Optionsverschonung gestellt, sind die insoweit zu erfüllenden verschärften Anforderungen zu beachten. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob nicht die Regelverschonung i. V. m. dem Abschmelzungsbetrag und den persönlichen Freibeträgen zur Minimierung der Steuerbelastung ausreicht. In vielen Fällen kann es auch günstiger sein, bei Anwendung der Regelverschonung eine geringe Steuerbelastung in Kauf zu nehmen, als die Risiken, die mit der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Optionsverschonung verbunden sind, einzugehen. Zu beachten ist hierbei auch, dass der Antrag auf Optionsverschonung unwiderruflich ist. Vorwegabschlag und Optionsverschonung sind nebeneinander anwendbar. Steuerlich interessant ist dies regelmäßig aber nur, wenn im Hinblick auf die Schwelle von 26 Mio EUR erst der Vorwegabschlag die Anwendung der Optionsverschonung ermöglicht. Junges Verwaltungsvermögen sollte vermieden werden. Dabei sollte gerade im Hinblick auf das Verwaltungsvermögen der Gernerationenwechsel bei Familienunternehmen frühzeitig geplant werden.

(so Bäuml/Bauer, Steueroptimierte Übertragungsmöglichkeiten von kleinen und mittelgroßen Familienunternehmen – Verschonungsinstrumente und potentielle Fallstricke, NWB 2019, 714)

Lohnsummenregelung/Vereinfachungsregelung/Tochtergesellschaften in der Ausgangslohnsumme/Zeitkomponente im ersten Jahr der Lohnsummenfrist/§ 13a Abs. 3 ErbStG

 

Die Vereinfachungsregelung in R E 13a.5 S. 2 bis 4 ErbStR 2019 stimmt mit dem Wort-laut der gesetzlichen Regelung in § 13a Abs. 3 S. 6 bis 10 ErbStG nicht überein. Von daher können beide Varianten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Fraglich ist, ob insoweit ein Wahlrecht besteht. Die FinVerw kann die Anwendung der Vereinfachungsregelung jederzeit versagen. Auch ist die Rechtsprechung an diese nicht gebunden. Eine unterschiedliche Anwendung von Vereinfachungsregelung bzw. gesetzlicher Regelung im Lohnsummenzeitraum innerhalb eines mehrstufigen Konzerns dürfte grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Fraglich ist, ob im Rahmen der Vereinfachungsregelung hinsichtlich des Lohnaufwands auf die handelsrechtliche oder die steuerrechtliche GuV abzustellen ist. Im Zweifel dürften die handelsrechtlichen Werte maßgebend sein. Für ausländische Tochtergesellschaften gilt eine eigenständige Vereinfachungsregelung in R E 13a.9 Abs. 9 S. 1 ErbStR 2019. Diese sollte für alle ausländischen Gesellschaften gelten. Hinsichtlich des Lohnaufwands dürfte im Rahmen der Vereinfachungsregelung nur auf § 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a HGB abzustellen sein. Sinngemäß dürfte die Vereinfachungsregelung auch bei einer nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellten GuV Anwendung finden. Bei der Umrechnung von im europäischen Ausland gezahlten Löhnen und Gehältern ist nach Auffassung der FinVerw der für Zwecke der USt zum Besteuerungsstichtag festgestellte Umrechnungskurs maßgebend. Eine Umrechnung zu den jeweils aktuellen Währungskursen dürfte zu akzeptieren sein. Für die Regelung in R E 13a.7 Abs. 5 ErbStR 2019 – Löhne von Tochtergesellschaften – bestehen im Gesetz keine Anhaltspunkte. Fraglich ist, ob mittelbar gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften im Rahmen der Ermittlung der Ausgangslohnsumme zu berücksichtigen sind, wenn auf jeder Beteiligungsstufe eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % besteht, die durchgerechnete Beteiligung aus der Sicht der Holding die Quote von 25 % aber nicht übersteigt. Die jährliche Lohnsumme ist taggenau abzugrenzen in den Jahren, in die der Anfang bzw. das Ende der Lohnsummenfrist fallen. Es dürfte sinnvoll sein, den Jahresbetrag der Löhne gleichmäßig auf zwölf Monate und dann innerhalb eines Monats auf die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem Monat zu verteilen.

(so Korezkij, Die Lohnsummenregelung in einem international agierenden Konzern: Ausgewählte Praxisprobleme, DB 2019, 2482)

• 2020

COVID-19-Pandemie / Lohnsummenkontrolle / Gestaltungsmaßnahmen / § 13a Abs. 3 ErbStG

 

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie besteht das Risiko, dass gegen den Lohnsummentest verstoßen wird mit der Folge einer entsprechenden Nachversteuerung. Vorsicht vor dem Hintergrund späterer Betriebsprüfungen ist insbesondere in den Fällen geboten, in denen die Mindestlohnsumme nur knapp unterschritten wird. Beim Kurzarbeitergeld ist zu beachten, dass dieses Bestandteil der maßgeblichen Lohnsumme ist. Eine Minderung durch die jeweiligen Erstattungen an den Arbeitgeber erfolgt nicht. Ist der unwiderrufliche Antrag auf Optionsverschonung noch nicht gestellt worden, sollte der Steuerbescheid offengehalten werden, um die weitere Entwicklung in die Vorteilhaftigkeitsentscheidung einfließen lassen zu können. Bei bereits erfolgten Übertragungen können G...

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