• 2021

Verpflichtung zur Einführung einer Umsatzsteueranrufungsauskunft / § 18 UStG / Art. 3 GG

 

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist, im Rahmen der USt eine Umsatzsteueranrufungsauskunft einzurichten. Dies dürfte vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 3 Abs. 1 GG zu bejahen sein. Zum einen ist der Unternehmer bei der Erfüllung seiner umsatzsteuerlichen Pflichten erheblichen Risiken ausgesetzt, wobei die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten in erster Linie fremdnützig zugunsten des Staates erfolgt. Zum anderen werden im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens mit der Abführung der Lohnsteuer für den Arbeitgeber verbundene Risiken durch die Lohnsteueranrufungsauskunft vermindert. Aufgrund der vergleichbaren Situation dürfte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet sein, im Rahmen der USt eine Umsatzsteueranrufungsauskunft einrichten. Die Möglichkeit der verbindlichen Auskunft stellt insoweit kein sachgerechtes Instrument zur Risikoabschirmung dar. Es bestehen weder ein Erteilungsanspruch noch eine Bearbeitungsfrist. Auch dürfte die im Rahmen der verbindlichen Auskunft vorgesehene Gebührenregelung im umsatzsteuerlichen Kontext verfassungswidrig sein, da es hier nicht um die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile geht, sondern um die Minimierung von Risiken, die im Zusammenhang mit der zwangsweisen Übernahme von fremdnützigen umsatzsteuerlichen Pflichten stehen.

(so Reiners, Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer "Umsatzsteueranrufungsauskunft", UR 2021, 655)

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