• 2019

Rabatte von Dritten als Arbeitslohn / § 19 EStG

 

Das FG Köln hat mit Urteil v. 11.10.2018, 7 K 2053/17 (Az. des BFH: VI R 53/18) entschieden, dass es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern gewährt. Zu begründen ist dies damit, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht im Hinblick auf die Arbeitsleistung der jeweiligen Arbeitnehmer gewährt. Der Auffassung des FG Köln, die der ständigen Rechtsprechung des BFH entspricht, dürfte zu folgen sein. Vor dem Hintergrund der obigen Entscheidung des FG Köln stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Drittrabatte bei den begünstigten Arbeitnehmern zu Arbeitslohn führen. Grundsätzlich dürften derartige Rabatte nur in Ausnahmefällen bei den betroffenen Arbeitnehmern Arbeitslohn sein. Arbeitslohn dürfte nur dann anzunehmen sein, wenn ein konkreter Veranlassungszusammenhang des Drittrabatts mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Der Drittrabatt muss sich als Entgelt für eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt oder erbracht hat bzw. erbringen soll. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang fehlt, wenn es sich bei dem Drittrabatt um einen Rabatt handelt, der auch fremden Dritten üblicherweise eingeräumt wird. Derartige Rabatte stellen niemals Arbeitslohn dar, unabhängig davon, ob sie vom eigenen Arbeitgeber eingeräumt werden oder von einem fremden Dritten. Außerdem liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Gewährung des Drittrabatts im eigenwirtschaftlichen Interesse des zuwendenden Dritten liegt. Dabei ist kein Überwiegen des eigenwirtschaftlichen Interesses zu fordern. Geltung dürfte dies auch bei Zuwendung branchenüblicher Vorteile haben. Gleiches dürfte gelten bei Drittrabatten innerhalb eines Konzerns, da es keinen Konzernarbeitgeber gibt. Die Beweislast dürfte der FinVerw obliegen, da Drittrabatte nur in Ausnahmefällen zu Arbeitslohn führen.

(so Strohner, Grenzen der steuerlichen Gestaltung bei Drittrabatten – Zugleich Besprechung des Urteils des FG Köln vom 11.10.2018 – 7 K 2053/17, DB 2019, 925)

Überlassung von Mobilitätsguthaben / Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer und Arbeitgeber / Vorsteuerabzug / § 4 Abs. 4 EStG / § 19 EStG / § 15 UStG

 

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern ein Mobilitätsguthaben überlassen. Damit können die Arbeitnehmer zu beruflichen oder auch zu privaten Zwecken unterschiedliche Verkehrsmittel nutzen. Beim Arbeitgeber führen die Aufwendungen für das Mobilitätsguthaben zu Betriebsausgaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer das Mobilitätsguthaben zu beruflichen oder zu privaten Zwecken nutzen. Aus der Sicht der Arbeitnehmer liegt, soweit das Mobilitätsguthaben zu privaten Zwecken genutzt wird, Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG vor. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG, die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG oder die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG bzw. § 37b Abs. 2 EStG in Betracht kommen. Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entfernungspauschale geltend machen. Keine Geltung hat dies im Rahmen von § 3 Nr. 15 EStG und § 37b Abs. 2 EStG. Die Nebenkosten, die der Arbeitgeber für die Bereitstellung und Abrechnung des Mobilitätsguthabens an den externen Anbieter zahlt, dürften zwar zu Betriebsausgaben beim Arbeitgeber, nicht aber zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft. Umsatzsteuerlich erbringt der Arbeitgeber keine Leistungen. Grundsätzlich steht im der Vorsteuerabzug hinsichtlich der betrieblich veranlassten Reisen, nicht aber hinsichtlich der privat veranlassten Reisen zu. Letztere Vorsteuern kann der Arbeitnehmer geltend machen, sofern er auch unternehmerisch tätig ist. Geltend machen kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch die Vorsteuern aus den Leistungen des externen Anbieters, wenn diese bei ihm zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Bei den Leistungen des Anbieters dürfte es sich regelmäßig nicht um Leistungen i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. a oder g UStG handeln.

(so Zimmermann/Dorn/Neu, Steuerfolgen der Überlassung von Mobilitätsguthaben – Ertrag- und umsatzsteuerliche Würdigung eines Guthabens zur Nutzung verschiedener Mobilitätsformen, NWB 2019, 1763)

Bahncard durch den Arbeitgeber im Rahmen von Auswärtstätigkeiten / Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte / § 19 EStG / § 15 UStG

 

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Bahncard zur ausschließlichen beruflichen Nutzung im Rahmen von Auswärtstätigkeiten zu Verfügung, liegt aufgrund des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs vor. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Arbeitn...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge