• 2019

Digitale Werbemaßnahmen durch ausländische Influencer / Unterhaltende oder ähnliche Darbietung / Ausübung im Inland / § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG

 

Fraglich ist, ob eine Abzugsverpflichtung nach § 50a EStG bei unmittelbar durch ausländische Influencer (natürliche Personen) erbrachten digitalen Werbemaßnahmen besteht. Influencer sind Personen, die wegen ihrer starken Präsenz und ihres hohen Ansehens in sozialen Netzwerken als Träger für Werbung und Vermarktung in Betracht kommen. Grundsätzlich ist auch bei ausländischen Influencern, die Werbemaßnahmen erbringen, eine Abzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auszuschließen (BMF v. 3.4.2019, BStBl I 2019, 256). Vorliegen kann jedoch in diesen Fällen eine Abzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO. Voraussetzung hierfür ist die Ausübung oder Verwertung von unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen im Inland. Da bei digitalen Werbemaßnahmen von Influencern das Vorhandensein einer unterhaltenden Komponente nicht ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob insoweit getrennte Tätigkeiten vorliegen oder ob von einer einheitlichen Tätigkeit auszugehen ist. Maßgebend abzustellen ist auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls. Auch müssen Ausübung und Verwertung der Tätigkeit im Inland erfolgen. Auch dies kann im Einzelfall problematisch sein, da Influence-Marketing nicht ortsgebunden ist.

(so Busemann/Gilson, Unsicherheiten über Abzugsteuern nach § 50a EStG bei der Zusammenarbeit mit Influencern, DStR 2019, 2178)

• 2020

Besteuerung digitaler Produkte von ausländischen Unternehmern an im Inland ansässige Abnehmer / § 50a EStG / § 3 Nr. 9 UStG

 

Digitale Erzeugnisse verkörpern regelmäßig Urheber- und Nutzungsrechte. Werden sie von ausländischen Unternehmern an inländische Abnehmer erbracht, ergeben sich umsatz- und einkommensteuerliche Fragestellungen. Umsatzsteuerlich liegen sonstige Leistungen vor. Maßgebend für den Ort der Leistung ist der Empfängersitz. Zu beachten sind § 13b UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Der ermäßigte Steuersatz findet nur Anwendung, wenn der Kern der Leistung in der Übertragung von Urheberrechten besteht. Steht dagegen eine Dienstleistung im Vordergrund, gilt der Regelsteuersatz. Einkommensteuerlich führt die Überlassung von Rechten zur beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, Nr. 3, 6 und 9 EStG, soweit deren Verwertung im Inland erfolgt. Für die Veräußerung von Rechten gilt dies nicht. Die Überlassung von Urheberrechten führt regelmäßig zum Steuerabzug nach § 50a EStG. Dabei kann von einer Nettovereinbarung nur ausgegangen werden, wenn sich der Abnehmer ausdrücklich im Vertrag auch zur Übernahme der abzuführenden Steuer verpflichtet hat. Bei Online-Werbeanzeigen steht regelmäßig der Dienstleistungscharakter im Vordergrund. Entsprechendes gilt bei der Überlassung von Software auch im Rahmen von elektronischen Datenbanken. Demgegenüber steht beim Vertrieb von Stockmaterial und Medienerzeugnissen die Überlassung von Urheberrechten im Vordergrund. Da in diesen Fällen die gesamte Zahlungsabwicklung über die jeweiligen Plattformen erfolgt, ist es nicht möglich, von dem vereinbarten Betrag einen Steuerabzug vorzunehmen bzw. einen geringeren Nettobetrag zu leisten. Damit bleibt dem Abnehmer faktisch nichts anderes übrig, als die Steuer zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu leisten. Für den Abnehmer bestände aber die Möglichkeit, an dem Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 S. 1 EStG teilzunehmen. Die Frage des Steuerabzugs bei Streamingdiensten – insbesondere bezogen auf private Abnehmer – dürfte mit Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

(so Keiper, Besteuerung digitaler Produkte – Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage und Betrachtung von Praxisproblemen, NWB 2020, 2238)

• 2021

Überlassung von Produkten an ausländische Influencer und Blogger / § 50a EStG / § 1 UStG

 

Fraglich ist, ob die Überlassung von Produkten an ausländische Influencer oder Blogger zur Anwendung von § 50a EStG führt. Ebenfalls stellt sich die Frage, ob insoweit in umsatzsteuerlicher Hinsicht steuerbare Vorgänge vorliegen. Liegt eine Darbietung oder Rechteüberlassung vor, kann hinsichtlich der Überlassung von Produkten eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG in Betracht kommen. Zu bejahen ist dies dann, wenn die Überlassung des Produkts Entlohnungscharakter hat. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es nicht zurückgegeben werden muss. Anders ist dies, wenn hinsichtlich der Produktüberlassung der betrieblich verfolgte Zweck – Nutzung des Produkts für die Content-Erstellung – im Vordergrund steht und das Produkt danach zurückgegeben werden muss. Vergleichbares gilt auch im Rahmen der USt. Dient die Überlassung des Produkts ausschließlich der Content Erstellung und muss dieses danach zurückgegeben werden und ist auch die private Nutzung ausgeschlossen, liegt eine nicht steuerbare Beistellung vor. Keine Geltung hat dies, wenn die Überlassung des Produkts Gegenleistungscharakter hat und ...

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