• 2019

Zinsschranke/Verfassungsmäßigkeit/Holding-Gesellschaften § 4h EStG/§ 8a KStG

 

Die Zinsschranke ist mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Sie verstößt sowohl gegen das objektive Nettoprinzip als auch gegen den Folgerichtigkeitsgrundsatz. Ein entsprechendes Verfahren ist beim BVerfG (2 BvL 1/16) anhängig. Allerdings führt der ATAD zu einer Verschiebung der Kompetenzen zum EuGH. Es gelten dann die Regelungen der EU-Grundrechtscharta. Fraglich ist allerdings, ab welchem Zeitpunkt diese verdrängende Wirkung eintritt. In besonderem Maße von den überschießenden Steuerwirkungen der Zinsschranke werden Holding-Personengesellschaften, z.B. in der Form einer rein inländischen "Kapitalgesellschaften - Holding-Personengesellschaft - Kapitalgesellschaften" -Struktur, betroffen. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns i.S.v. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der Mitunternehmerschaft dürften Ausschüttungen und Veräußerungen i.S v. § 8b KStG auf der Ebene der Mitunternehmerschaft in voller Höhe zu berücksichtigen sein (Bruttomethode). Die Freistellungen dürften erst auf der Ebene der Schlussgesellschafter zu berücksichtigen sein, wo sie dann auch das verrechenbare EBITDA mindern. Weiteres Problem ist die faktische Verwehrung des Eigenkapital-Escapes i.S.d. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG dadurch, dass die von der Holding-Personengesellschaft gehaltenen Beteiligungen an anderen Konzerngesellschaften nach § 4h Abs. 2 Satz 5 EStG gegen das Eigenkapital der Personengesellschaft gekürzt werden. Sachgerecht dürfte es sein, nur die aus dem Eigenkapital finanzierten Beteiligungen der Beteiligungsbuchwertkürzung zu unterwerfen.

(so Kessler/Benke, Besteuerung von Aufwand - überschießende Steuerwirkungen der Zinsschranke bei Holding-Gesellschaften?, DB 2019, 2367)

Ermittlung des verrechenbaren EBITDA/Behandlung von Dividenden und Beteiligungsveräußerungsgewinnen i.S.v. § 8b KStG bei Personengesellschaften, an denen Kapitalgesellschaften beteiligt sind/§ 4h EStG

 

Fraglich ist, ob Dividenden bzw. Beteiligungsveräußerungsgewinne i.S.v. § 8b KStG, die von einer Personengesellschaft bezogen werden, an der Kapitalgesellschaften beteiligt sind, bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA nach § 4h Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG auf der Ebene der Personengesellschaft oder auf der Ebene der Gesellschafter der Personengesellschaft zu berücksichtigen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Regelung und der Parallelität von vergleichbaren Regelungsanordnungen im Zusammenhang mit Mitunternehmerschaften dürfte davon auszugehen sein, dass eine Berücksichtigung auf der Ebene der Personengesellschaft ausscheidet. Damit sind auf der Ebene der Personengesellschaft bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA entsprechende Dividenden und Beteiligungsveräußerungsgewinne in voller Höhe zu berücksichtigen.

(so Kraft, Steuersystematische Überlegungen zur Behandlung von Dividenden und Beteiligungsveräußerungsgewinnen im Kontext der EBITDA-Ermittlung - illustriert anhand einer Fallstudie, FR 2019, 1029)

• 2020

Beteiligungserwerb/Doppelte Nichtabziehbarkeit von Zinsaufwand/§ 4h EStG/§ 8b Abs. 5 KStG

 

Erwirbt eine Holding-Kapitalgesellschaft fremdfinanziert eine Beteiligung an einer Tochter-Kapitalgesellschaft, treffen im Hinblick auf den Zinsaufwand auf der Ebene der Holding-Kapitalgesellschaft § 8b Abs. 5 KStG und § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG zusammen. Vielfach reicht in diesen Fällen das verrechenbare EBITDA der Holding-Kapitalgesellschaft nicht aus, um den überwiegenden Teil des Zinsaufwands der Abzugsbeschränkung zu entziehen. Im Ergebnis wird damit durch die Anwendung der Zinsschranke Beteiligungsaufwand in Form von Zinsaufwand nicht abziehbar. Es kann aufgrund des Zusammenwirkens von § 8b Abs. 5 KStG und der Zinsschranke sogar zu einer doppelten Nichtabziehbarkeit desselben Zinsaufwands kommen. Als Lösung würde sich die Kürzung des negativem Zinssaldos um bereits nach § 8b Abs. 5 KStG pauschal hinzugerechnete Schuldzinsen anbieten. Für andere Hinzurechnungsvorschriften sieht der Zinsschrankenerlass eine solche Kürzungsmöglichkeit vor. Der Umfang der Kürzung hängt dabei von der Höhe des gesamten Beteiligungsaufwands und von den nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben ab.

(so Kessler/Benke, Doppelte Nichtabziehbarkeit von Zinsaufwand bei Beteiligungserwerb, DStR 2020, 150)

• 2021

Zinsschranke und Währungsabsicherungsgeschäfte/§ 4h Abs. 3 EStG/§ 8a KStG

 

Gewinne aus Währungsabsicherungsgeschäften unterfallen § 8b Abs. 2 KStG, sofern die entsprechenden Geschäfte durch die Anteilsveräußerung veranlasst sind (BFH, Urteil v. 10.4.2019, I R 20/16, BFH/NV 2019 S. 1436; BMF, Schreiben v. 5.10.2020, IV C 2 - S 2750 - a/19/10005 :002, BStBl 2020 I S. 1033). Entsprechendes gilt auch für Verluste aus Währungsabsicherungsgeschäften (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Gelten dürfte diese einheitliche, saldierende Betrachtungsweise bei Währungsabsicherungsgeschäften auch im Rahmen der Veräußerungstatbestände nach §§ 16, 17 EStG. Gleiches dürfte auch gelte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge