• 2019

Verwendungsreihenfolge / Verwendungsfestschreibung / Verdeckte Gewinnausschüttung / Überhöhte Bescheinigung / § 27 KStG

 

Auch vGA unterfallen der Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG und der Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG. Dabei ist § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen im Rahmen einer Außenprüfung nach dem Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos eine vGA festgestellt wird. Dies kann beim Anteilseigner zur Folge haben, dass bei ihm selbst dann Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, wenn die Kapitalgesellschaft zum Ende des der vGA vorangehenden Wirtschaftsjahrs keinen ausschüttbaren Gewinn, sondern ein ausreichend positives steuerliches Einlagekonto aufweist. Die Geltung von § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG auch in diesen Fällen dürfte zutreffend sein. Dies ist auch Auffassung des BFH in seiner Entscheidung v. 10.1.2018, I R 45/16. In Betracht kommen können allenfalls Billigkeitsmaßnahmen. Betroffen von dieser Problematik sind insbesondere nichtorganschaftliche Konzernstrukturen. In diesen Fällen könnten nachteilige Konsequenzen bei drohenden vGA bei Inlandssachverhalten dadurch vermieden werden, dass die Tochterkapitalgesellschaft der Muttergesellschaft eine Steuerbescheinigung mit bewusst zu hoher Einlagenverwendung erteilt. Zu sehen ist dies vor dem Hintergrund der Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 5 KStG, die bei überhöhten Bescheinigungen eine Korrekturmöglichkeit einräumt. Zu beachten ist aber, dass eine pauschal ausgestellte Steuerbescheinigung, die weder den Betrag einer tatsächlichen Leistung noch den Zahlungstag benennt, steuerlich nicht anzuerkennen ist. Vor diesem Hintergrund sollte neben der Erteilung der Steuerbescheinigung auch eine vGA unter Inanspruchnahme des steuerlichen Einlagekontos erklärt werden. Dies sollte gegenüber der FinVerw auch offengelegt werden. Eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG dürfte ausgeschlossen sein. Entsprechendes gilt auch bei Inbound-Sachverhalten. Bei Outbound-Sachverhalten mit EU-Kapitalgesellschaften kommt es nicht auf die Erteilung der Steuerbescheinigung, sondern auf die fristgerechte Antragstellung nach § 27 Abs. 8 KStG an. Bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften sind die Grundsätze des BFH-Urteils v. 13.7.2016, VIII R 73/13 zu beachten.

(so Schell/Philipp, Steuerliches Einlagekonto und verdeckte Gewinnausschüttung im Konzern, DStR 2019, 2225)

Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften/§ 27 KStG/§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 10.4.2019, I R 15/16 entschieden, dass auch für Drittstaatengesellschaften die Möglichkeit einer Einlagenrückgewähr besteht. Die Höhe der Einlagenrückgewähr hat nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 S. 3 und 5 KStG zu erfolgen, wobei der ausschüttbare Gewinn auf der Grundlage des ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts zu ermitteln ist. Dies dürfte eine Überleitung der ausländischen Bilanz in eine deutsche Steuerbilanz einschließlich einer Währungsumrechnung in Euro erforderlich machen. Auch dürften Gewinne und Verluste im Jahr der Einlagenrückgewähr ohne Bedeutung für die Höhe des ausschüttbaren Gewinns sein. Unterjährig geleistete Einlagen in eine Drittstaatengesellschaft dürften nicht im gleichen Jahr steuerneutral an die deutschen Gesellschafter ausgekehrt werden können. Bei verdeckten Einlagen dürfte eine steuerneutrale Auskehrung möglich sein. Anzuerkennen sein dürfte auch eine Einlagenrückgewähr in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung. Nicht anzuwenden sind die Nachweisvorschriften i.S.v. § 27 KStG. Dies gilt insbesondere für § 27 Abs. 2 und 8 KStG. Der Nachweis dürfte vom inländischen Gesellschafter erbracht werden können. Da das obige Urteil noch nicht im BStBl veröffentlicht worden ist, sind entsprechende Fälle offen zu halten.

(so Baumgartner, "Alles beim Alten?" - Die Rechtsprechung des BFH zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften, DStR 2019, 2393)

Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften/Europarechtswidrigkeit/§ 27 KStG/§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 10.4.2019, I R 15/16 entschieden, dass die Einlagenrückzahlung einer Drittstaatengesellschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG i.V.m. § 27 KStG nicht steuerbar ist. Der ausschüttbare Gewinn einer Drittstaatengesellschaft ist nach ausländischem Handelsrecht zu ermitteln. Es gilt die Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 S. 3 und 5 KStG. Keine Anwendung finden § 27 Abs. 2 S. 1 KStG bzw. § 27 Abs. 8 S. 3 KStG. Die Entscheidung des BFH führt zu einer Ungleichbehandlung bei der Einlagenrückgewähr von EU-/EWR-Gesellschaften gegenüber Drittstaatengesellschaften. EU-/EWR-Gesellschaften haben vor dem Hintergrund der Regelung in § 27 Abs. 8 KStG - diese gilt für Drittstaatengesellschaften nicht - weitergehende administrative Verpflichtungen bei der Ermittlung der Einlagenrückgewähr zu erfüllen. Diese sich daraus ergebende Besserste...

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