• 2019

BMF, Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 - S 2133/14/10001, BStBl 2017 I S. 1619/Offene Fragen/§ 4f EStG/§ 5 Abs. 7 EStG

 

Die Verknüpfung zwischen § 4f EStG und § 5 Abs. 7 EStG dürfte dem Sinn und Zweck der beiden Normen entsprechen. Stille Lasten aufgrund korrespondierender Bilanzierung, die bei der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen realisiert werden, dürften bei Aktivposten nicht der Anwendung von § 4f EStG und § 5 Abs. 7 EStG unterliegen. Anders dürfte dies bei Passivposten sein. Mindern dürfte sich der verteilungspflichtige Aufwand aus der Übertragung passivierungsbeschränkter Lasten um stille Reserven in mitübertragenen Aktiva und, sofern es sich um Kettenübertragungen handelt, um Erträge, die aus der Auflösung von Erwerbsgewinnrücklagen stammen. In die Aufwandsverteilung dürften nur Aufwendungen des Geschäftsvorfalls der Verpflichtungsübertragung einzubeziehen sein. Geltung dürften § 4f EStG und § 5 Abs. 7 EStG auch für Umwandlungen und Einbringungen haben. Dies dürfte aber nur gelten, wenn und soweit stille Lasten aufgedeckt werden. Die Aufwandsverteilung dürfte unterbleiben, wenn nicht lediglich ein Teilbetrieb übertragen wird. Entsprechendes dürfte bei Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils gelten. Nicht nach § 4f EStG abgezogener Aufwand dürfte bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht untergehen. Die Fortentwicklung der Erwerbsgewinnrücklagen einerseits und der zugehörigen Verpflichtungen andererseits muss nicht synchron verlaufen.

(so Förster/Werthebach, Immer noch offene Fragen bei Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, BB 2019, 299)

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