• 2019

Erbringung von Onlinewerbung durch ausländische Portalbetreiber an inländische Werbetreibende / Einbehaltung und Abführung von Quellensteuer / § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG / § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG / § 50d Abs. 3 EStG

 

Bei der Erbringung von Onlinewerbung durch ausländische Portalbetreiber an inländische Werbetreibende (Anbieter) stellt sich die Frage, ob der inländische Werbetreibende zum Einbehalt und zur Abführung von Quellensteuer zu Lasten des Steuerausländers verpflichtet ist. Dies dürfte regelmäßig zu bejahen sein. Die beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Portalbetreibers ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Es liegt eine Überlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen vor. Daraus folgt für den inländischen Werbetreibenden in den Fällen der Onlinewerbung im Wege des Displaymarketings oder Search Engine Marketings eine Verpflichtung zur Einbehaltung von Quellensteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. § 50d Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 EStG findet in der Regel keine Anwendung.

(so Hruschka, Onlinewerbung im Fokus der Betriebsprüfung, DStR 2019, 88)

Erbringung von Onlinewerbung durch ausländische Portalbetreiber an inländische Werbetreibende / Einbehaltung und Abführung von Quellensteuer / § 49 Abs. 1 EStG / § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Bei der Erbringung von Onlinewerbung durch ausländische Portalbetreiber an inländische Werbetreibende (Anbieter) stellt sich die Frage, ob der inländische Werbetreibende zum Einbehalt und zur Abführung von Quellensteuer zu Lasten des Steuerausländers verpflichtet ist. Dies dürfte regelmäßig zu verneinen sein. Zum einen dürfte es an der beschränkten Steuerpflicht fehlen. Diese dürfte sich weder aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 noch aus § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG ergeben. Bei Online-Werbeleistungen fehlt es regelmäßig an der Überlassung von Rechten. Zum anderen dürften auch die Voraussetzungen für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht vorliegen. Auch insoweit liegen keine Rechteüberlassungen, sondern Dienst- und Werkleistungen vor. Von daher dürfte insbesondere bei Werbeleistungen von Google Ads kein Steuerabzug in Betracht kommen. Die besondere Leistung besteht hier in der zielgenauen Bestimmung der Nutzergruppe. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung. Im Hinblick auf anstehende Betriebsprüfungen sollten Online-Werbeverträge daraufhin untersucht werden, ob sie nicht aufgrund etwaiger Besonderheiten Rechteüberlassungen enthalten. Betroffen sein können hiervon spezielle Werbeleistungen, wie sie z. B. von YouTubern, Influencern oder Werbevermittlern erbracht werden.

(so Diffring/Saft, Der Steuerabzug bei Online-Werbung am Beispiel von Google Ads - Überzeugt der vonseiten der Finanzverwaltung vorgebrachte Argumentationsansatz zur Begründung einer Steuerabzugspflicht?, DB 2019, 387)

Erbringung von Onlinewerbung durch ausländische Portalbetreiber an inländische Werbetreibende / Einbehaltung und Abführung von Quellensteuer / § 49 Abs. 1 EStG / § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Bei der Erbringung von Onlinewerbung durch ausländische Portalbetreiber an inländische Werbetreibende (Anbieter) stellt sich die Frage, ob der inländische Werbetreibende zum Einbehalt und zur Abführung von Quellensteuer zu Lasten des Steuerausländers verpflichtet ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Im Gegensatz zur Auffassung der FinVerw dürften die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, § 49 Abs. 1 Nr. 6 oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht vorliegen. Es werden weder ein Recht noch ähnliche Erfahrungen überlassen. Vielmehr erfolgt eine Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den werbenden Unternehmen, die in der möglichst effizienten Platzierung der Werbung besteht. Auch dürfte es an der Verwertung oder Nutzung im Inland fehlen. Des Weiteren dürften auch die Voraussetzungen von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht vorliegen. Es mangelt an der zeitlich begrenzten Rechteüberlassung.

(so Linn, Keine Steuerabzugsverpflichtung für Aufwendungen für Online-Marketing - Replik auf Hruschka (DStR 2019, 88), DStR 2019, 418)

Erbringung von Onlinewerbung durch ausländische Portalbetreiber an inländische Werbetreibende / Einbehaltung und Abführung von Quellensteuer / § 49 Abs. 1 EStG / § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Die Erbringung von Online-Werbung durch ausländische Portalbetreiber an inländische Werbetreibende führt nach der von der FinVerw im Rahmen von Betriebsprüfungen vertretenen Auffassung zur Abzugsteuer nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, Nr. 6 i. V. m. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Des Weiteren findet in diesen Fällen nach Auffassung der FinVerw die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG Anwendung. Ungeklärt ist aus der Sicht der FinVerw noch die Inanspruchnahme des inländischen Werbetreibenden im Wege der Haftung hinsichtlich der Abzugsteuer. Im Hinblick auf die aufgezeigte Problematik soll in NRW ein entsprechendes Musterverfahren durchgeführt werden. Der Auffassung der FinVerw dürfte nicht zu folgen sein. Die entscheidende Frage ist, ob de...

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