• 2019

Überentnahmen bei Personengesellschaften als Organträger/§ 4 Abs. 4a EStG

 

Die Finanzverwaltung vertritt wohl die Auffassung, dass es bei Organschaften, bei denen Organträgerin eine Personengesellschaft ist, systematisch zu Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG kommt, wenn die Gesellschafter der Organträgerin deren Gewinn entnehmen. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist weder mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch mit dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG vereinbar, zumal durch § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG konkretisiert wird. Außerdem widerspricht sie auch dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, da sie sich vollständig von der bilanziellen Betrachtung löst.

(so Altrichter-Herzberg, Auslegungstendenzen der Finanzverwaltung zu § 4 Abs. 4a EStG - ein Problem für Organschaften, DStR 2019, 31)

Bewirtungsaufwendungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen/§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

 

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % abzugsfähig. Geltung hat dies aber nur, wenn diese angemessen sind. Hier stellt sich die Frage, ob Bewirtungsaufwendungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen als angemessen angesehen werden können. Dies dürfte zu verneinen sein, wenn an der Bewirtung nur die nahestehenden Personen, nicht aber fremde Geschäftspartner teilnehmen. Hier dürfte vorrangig die private Lebenssphäre berührt sein. In diesem Fall sind die Bewirtungsaufwendungen in voller Höhe nicht abziehbar. Gleiches gilt auch für die Vorsteuern. Werden die entsprechenden Aufwendungen von einer Kapitalgesellschaft geltend gemacht, dürften insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Nehmen an der Bewirtung nicht nur nahestehende Personen teil, sondern auch fremde Geschäftspartner, dürfte die Angemessenheit der Bewirtungsaufwendungen zu bejahen sein. Diese sind dann zu 70 % abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug besteht allerdings in voller Höhe. Das Problem der verdeckten Gewinnausschüttung stellt sich nicht.

(so Wichert, Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen - Bewirtungsaufwendungen bei nahestehenden Personen, BB 2019, 351)

Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei überzogenen Managervergütungen/§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG

 

Fraglich ist, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG auch für überzogene Managervergütungen gilt. Dies dürfte zu bejahen sein. Die Vorschrift gilt für alle die Lebensführung berührenden Aufwendungen. Hierzu gehören auch Managervergütungen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist geltendes Recht und von daher von der Finanzverwaltung anzuwenden. Von daher kann es im konkreten Einzelfall bei überzogenen Managervergütungen zu Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug kommen. Zivilrechtlich kann die entsprechende Vergütung trotzdem wirksam sein.

(so Schiffer, Überzogene Managervergütungen: Versagung des Betriebsausgabenabzugs?, BB 2019, 931)

Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels/§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG/§ 5 Abs. 7 Satz 5 EStG/§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG/§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG/§ 613a BGB

 

Im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels kann der neue Arbeitgeber eine Pensionsverpflichtung des bisherigen Arbeitgebers übernehmen. Entsteht hierdurch vor dem Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG beim neuen Arbeitgeber ein Übernahmegewinn, stellt sich die Frage, ob insoweit eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden kann. Dies dürfte zu bejahen sein, da der Übernahmegewinn primär auf Bewertungsunterschiede infolge der Anwendung des Rechnungszinssatzes von 6 % bzw. des niedrigeren Marktzinssatzes zurückzuführen ist. Bei Übertragungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt hinsichtlich der Folgebilanzierung beim neuen Arbeitgeber § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG. Geltung hat dies sowohl in den Fällen der statischen als auch der dynamischen Übernahme. Handelt es sich um einen Übertragungsvorgang nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, gilt beim neuen Arbeitgeber hinsichtlich der Folgebilanzierung § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG nur für die Übertragungszusage, nicht dagegen für die Neuzusage. Nicht anwendbar sein dürfte § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG nach dessen Wortlaut und systematischem Zusammenhang bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB, der im Wege eines Asset-Deals außerhalb des UmwStG erfolgt. Für ihn dürfte § 5 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 5 EStG gelten.

(so Briese, Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 5 Abs. 7 S. 4 EStG beim neuen Arbeitgeber, DStR 2019, 943)

Häusliches Arbeitszimmer/Aktuelle Entwicklungen/§ 9 Abs. 5 EStG/§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

 

Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Arbeitnehmers, die nicht dem Typus eines Arbeitszimmers entsprechen, sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Renovierungs- und Umbaukosten, die ausschließlich einen Raum betreffen, der fast ausschließlich privaten Wohnzwecken dient, sind nicht über den Flächenanteil des Arbeitszimmers abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die...

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