• 2019

Gleichgeschlechtliche Ehe/Nachträgliche Berücksichtigung ehebezogener Aufwendungen/§ 2 Abs. 8 EStG / Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO

 

Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO sind § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO und § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt und danach von den neuen Ehegatten bis zum 31.12.2020 gemeinsam der Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung der an die Ehe anknüpfenden, bisher noch nicht berücksichtigten Rechtsfolgen beantragt wird. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis mit der Folge der Durchbrechung der Bestandskraft dar. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Die Karenzfrist für den Beginn des Zinslaufs knüpft an den Eintritt des rückwirkenden Ereignisses an. Damit stehen den Betroffenen – auch wenn sie bisher noch nicht tätig geworden sind – die ehebezogenen Aufwendungen vom Zeitpunkt der Eintragung und Begründung ihrer Lebenspartnerschaft – frühestens ab dem 1.8.2001 – zu. Zu den ehebezogenen Aufwendungen rechnen nicht nur die rückwirkende Gewährung des Splittingtarifs, sondern neben der Verdoppelung verschiedener Steuerermäßigungen und dem Verlustausgleich zwischen Ehegatten z.B. auch die rückwirkende Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG. Des Weiteren können über Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO auch im Rahmen der Erb-/SchenkSt sowie der GrESt ehebezogene Rechtsfolgen rückwirkend geltend gemacht werden. Die nachträgliche Geltendmachung des begrenzten Realsplittings ist allerdings über Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht möglich. Bei dem Sichtag 31.12.2019 dürfte es sich nicht um eine Ausschlussfrist handeln, so dass eine Verlängerung möglich ist. Anders dürfte dies beim Stichtag 31.12.2020 sein. Kommt hier eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, gilt die Entscheidung des FG Hamburg v. 31.7.2018, 1 K 92/18.

(so Kanzler, Zur nachträglichen Berücksichtigung ehebezogener Rechtsfolgen für gleichgeschlechtliche Ehegatten, FR 2019, 457)

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