• 2019

Künstlerische Tätigkeiten / Gewinnerzielungsabsicht / § 18 EStG

 

Bei positiver Totalüberschussprognose liegt Gewinnerzielungsabsicht vor. Allein die negative Totalüberschussprognose führt noch nicht zur Liebhaberei. Diese liegt nur dann vor, wenn persönliche Handlungsgründe hinzutreten. Dabei wird bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen dienen, die Gewinnerzielungsabsicht vermutet. Die aufgezeigten Kriterien werden von der Rspr. auch zur Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei künstlerischen Tätigkeiten herangezogen. Sie dürften regelmäßig nicht zu gesicherten Ergebnissen hinsichtlich des Vorliegens der Gewinnerzielungsabsicht führen. Von daher sollte bei künstlerischen Tätigkeiten zur Beurteilung der Frage, ob insoweit Gewinnerzielungsabsicht besteht oder nicht, auf die erwerbswirtschaftliche Widmung des Kunstwerks abgestellt werden. Schafft der Künstler das Kunstwerk nur für sich selbst, dürfte bei einer negativen Totalüberschussprognose Liebhaberei vorliegen. Nutzt er es dagegen erwerbswirtschaftlich, dürfte bei einer negativen Totalüberschussprognose von einer bestehenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sein. Die erwerbswirtschaftliche Widmung muss nach außen in Erscheinung treten. Bei künstlerischen Tätigkeiten dürfte eine Befristung der Anlaufphase ausscheiden.

(so Gommers, Die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen von künstlerischen Tätigkeiten, DB 2019, 270)

Freiberufliche Tätigkeit / Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte/Stark reglementierte Tätigkeiten/§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Werden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit unter Mithilfe von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften erzielt, liegen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur vor, wenn der Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Fachlich vorgebildete Arbeitskräfte sind Arbeitskräfte, die über die gleiche Qualifikation verfügen wie der Freiberufler auch. Gleiches gilt auch für Arbeitskräfte mit einer geringeren beruflichen Qualifikation, sofern sie den Freiberufler in Teilbereichen ersetzen können. Rein untergeordnete Tätigkeiten reichen insoweit nicht aus. Zur leitenden Tätigkeit gehören die Festlegung der Grundzüge der Organisation, die Entscheidung grundsätzlicher Fragen und die Überwachung des Arbeitsablaufs. Die eigenverantwortliche Tätigkeit erfordert vom Freiberufler die fachliche Verantwortung nach außen, das Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse, das Aufdrücken des Stempels der eigenen Persönlichkeit auf jeden einzelnen Auftrag und die praktische Mitarbeit innerhalb des Betriebs in ausreichendem Umfang. Das Erfordernis des Aufdrückens des Stempels der eigenen Persönlichkeit schließt die Ausdehnung der freiberuflichen Tätigkeit über ein gewisses Maß hinaus aus. In Betracht kommt auch nicht die vollständige Delegation jedweder Arbeitsleistung. Fraglich ist, ob das Merkmal der eigenverantwortlichen Tätigkeit auch bei z.B. gesetzlich stark reglementierten Tätigkeiten erfüllt werden kann (vgl. FG Sachsen v. 24.2.2016, 2 K 1479/14, Az. des BFH: VIII R 35/16). Dies dürfte zu bejahen sein, da auch derartige Tätigkeiten regelmäßig Auslegungs- und Ermessensspielräume beinhalten. Ebenfalls fraglich ist, welche Anforderungen an den Umfang der praktischen Mitarbeit des Freiberuflers im Betrieb zu stellen sind (vgl. FG Sachsen v. 24.2.2016, 2 K 1479/14, Az. des BFH: VIII R 35/16). Abzustellen sein dürfte hier nicht auf die Anzahl der bearbeiteten Fälle, sondern auf die Qualität und Schwierigkeit der jeweiligen Tätigkeiten.

(so Geyer, Freiberufliche Einkünfte unter Mithilfe fachlich gebildeter Arbeitskräfte – Auslegung des Tatbestandsmerkmals der eigenverantwortlichen Tätigkeit, DStR 2019, 1285)

Künstlerische Tätigkeiten / Einkünfte / Gewinnerzielungsabsicht / Steuerbefreiungen / Lohnsteuer / § 15 EStG / § 18 EStG / § 19 EStG / § 3 EStG

 

Künstler können auch nichtselbständig tätig sein. Dies kommt z.B. nach Auffassung der FinVerw (BMF v. 5.10.1990, IV B 6 – S 2332 – 73/90) in Betracht für spielzeitverpflichtete Künstler im Rahmen eines Theaterunternehmens. Gleiches gilt für Künstler, die neben dem Stammpersonal bei Hörfunk und Fernsehen engagiert sind oder für Schauspieler in der Filmbranche. Demgegenüber sind gastspielverpflichtete Künstler, die für ein Kulturorchester tätig werden, regelmäßig selbständig tätig. Maßgebend für die Abgrenzung ist jeweils das Gesamtbild der Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Liegt eine nichtselbständige Tätigkeit nicht vor, können Künstler Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen. Dabei verlangt eine selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine eigenschöpferische Leistung des Künstlers, die auch eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen muss. Bedient sich der Künstler bei der Herstellung seines Werks fachlich qualifizierter Mitarbeiter, liegen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur dann vor, wenn der Künstler auf sämtliche zur Hers...

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