• 2022

Sonderausgabenabzug bei letztwilligen Zustiftungen / § 10b Abs. 1a EStG

 

Der Sonderausgabenabzug wird bei Zustiftungen zu Lebzeiten anerkannt, nicht aber bei letztwilligen Zustiftungen. Begründet wird dies damit, dass es bei letztwilligen Zustiftungen an der Leistung des Zuwendenden i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG bis zum Ende der Steuerpflicht des Erblassers fehlt. Dieser Auslegung des BFH dürfte – da nicht zweck- und gesetzeskonform – nicht zu folgen sein. Die Leistung ist zu dem Zeitpunkt abgeflossen, zu dem der Stpfl. alles Erforderliche getan hat, damit der Leistungserfolg eintreten kann. Vor diesem Hintergrund ist die Leistung bei letztwilligen Zustiftungen bereits eine logische Sekunde vor dem Ableben des Erblassers als erbracht anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt steht unabänderlich fest, dass der Leistungserfolg eintreten wird. Die Leistung dürfte damit dem letzten Vz des Verstorbenen zuzuordnen sein. Für diese Wertung spricht insbesondere, dass auch bei Umwandlungsvorgängen hinsichtlich der Zuordnung auf die logische Sekunde vor dem zivilrechtlichen Umwandlungsstichtag abgestellt wird.

(so Strickmann, Sonderausgabenabzug bei letztwilligen Zustiftungen nach § 10b Abs. 1a EStG – Warum wird der Steuerabzug nicht anerkannt?, NWB 2022, 311)

• 2023

Zweckbestimmte Zuwendungen / § 10b EStG

 

Fraglich ist, ob zweckbestimmte Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10b EStG abzugsfähig sind. Zwar hat der BFH den Abzug derartiger Zuwendungen mit Urteil v. 16.3.2021, X R 37/19 bejaht, wenn der Zuwendungsempfänger frei darüber entscheiden kann, ob er die Zuwendung annimmt und bestimmungsgemäß zu seinem steuerbegünstigten Zweck verwendet. Es stellt sich aber die Frage, ob die FinVerw dieser Auffassung folgt. Auch dürfte die obige Entscheidung des BFH einschränkend auszulegen sein. Bei der Frage des Sonderausgabenabzugs in diesen Fällen dürfte auch zu berücksichtigen sein, ob die Zweckbestimmung des Zuwendenden der Förderung der Allgemeinheit dient und dem Gedanken der Staatssubstitution entspricht. Entscheidendes Kriterium ist hierbei, wie der steuerbegünstigte Träger den zugewandten Betrag bei freier Entscheidungsmöglichkeit verwendet hätte. Vor diesem Hintergrund dürfte bei zweckbestimmten Zuwendungen ein voller Sonderausgabenabzug nur dann in Betracht kommen, wenn die Zweckbestimmung des Zuwendenden der Verwendungsentscheidung des steuerbegünstigten Trägers dem Grunde und der Höhe nach entspricht. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfte ein Sonderausgabenabzug ausscheiden.

(so Adam, Die Berücksichtigung von sog. zweckbestimmten Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10b EStG, DStR 2023, 2809)

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