• 2019

Verluste aus privaten Kapitalanlagen/Optionen/Forderungsausfall/Knock-out-Zertifikate/Ausbuchung wertloser Aktien/§ 20 Abs. 2 EStG

 

Nach Auffassung der FinVerw sind auch nach Einführung der Abgeltungsteuer Verluste aus privaten Kapitalanlagen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies ist mit der Auffassung des BFH nicht vereinbar. Der BFH hat Verluste aus dem Verfall von Optionsgeschäften steuerlich anerkannt. Dies betrifft Call-Optionen auf Einzelaktien, Indexoptionen und Call-Optionsscheine (BFH v. 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14). Es handelt sich insoweit um Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Dieser Auffassung hat sich die FinVerw angeschlossen. Auch der Verlust aus dem Ausfall von privaten Darlehensforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist nach Auffassung des BFH berücksichtigungsfähig (BFH v. 24.10.2017, VIII R 13/15). Dabei sind Veräußerung, Rückzahlung und finaler Forderungsausfall gleich zu behandeln. Geltung dürfte dies auch haben für den Ausfall einer in einem Wertpapier verbrieften Kapitalforderung. Das Urteil des BFH ist bisher noch nicht im BStBl veröffentlicht worden. Eine entsprechende Verlustberücksichtigung abgelehnt hat das Hessische FG mit Urteil v. 12.4.2018, 9 K 1053/15, Az. des BFH: IX R 17/18. Auch Verluste aus Knock-out-Zertifikaten hat der BFH steuerlich anerkannt (BFH v. 20.11.2018, VIII R 37/15). Offengelassen hat der BFH allerdings die Frage, ob derartige Zertifikate als Termingeschäfte oder als sonstige Forderungen anzusehen sind, da in beiden Fällen die Verluste zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist ein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig (VIII R 1/17). Zu einem berücksichtigungsfähigen Verlust führt auch die ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Forderungen (FG Rheinland-Pfalz v. 12.12.2018, 2 K 1952/16, Az. des BFH: VIII R 5/19). Das FG Düsseldorf ist insoweit – ebenso wie die FinVerw – anderer Meinung (FG Düsseldorf v. 23.11.2016, 7 K 2175/16, Az. des BFH: VIII R 34/16). Der Begriff der Veräußerung ist weit auszulegen. Hierunter fällt auch die Übertragung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung. Gleiches gilt bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises. Keine Voraussetzung für die Verlustberücksichtigung ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung, da die Banken an die Auffassung der FinVerw gebunden sind (FG Rheinland-Pfalz v. 12.12.2018, 2 K 1952/16, Az. des BFH: VIII R 5/19).

(so Frey/Tomaszowski, Verlustnutzung bei wertlosem Verfall von privaten Kapitalanlagen – Aktueller Stand und Ausblick, BB 2019, 1377)

Negativzinsen im Privat- und Betriebsvermögen / § 20 EStG / § 9 EStG / § 4 Abs. 4 EStG / § 22 Nr. 3 EStG

 

Fraglich ist die steuerliche Behandlung von Negativzinsen im Privat- und Betriebsvermögen. Im Privatvermögen dürfte es sich bei den Negativzinsen nicht um negative Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handeln. Vielmehr dürfte insoweit eine Art Verwahr- bzw. Einlagegebühr vorliegen. Die entsprechenden Aufwendungen sind durch den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG abgegolten. Wird das Konto im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geführt, dürften die Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Erhält im Rahmen eines Immobilienkredits der Kreditnehmer vom Kreditgeber einen Zins, dürften insoweit beim Kreditnehmer Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Im Betriebsvermögen führt die Verwahr- bzw. Einlagegebühr zu Betriebsausgaben. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG findet insoweit keine Anwendung. Ein Rückzahlungsabschlag führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sollte darauf geachtet werden, dass keine zinslose Verbindlichkeit in die Bilanz aufgenommen wird. Bei der Höhe des Abzinsungszinssatzes stellt sich die Frage der Verfassungswidrigkeit.

(so Delp, Steuerliche Behandlung von Negativzinsen im Privat- und Betriebsvermögen, DB 2020, 362)

Verlustverrechnungsbeschränkung / Verfassungsmäßigkeit / § 20 Abs. 6 EStG

 

Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 6 EStG neue Verlustverrechnungsbeschränkungen eingeführt. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG betrifft Verluste aus Termingeschäften, zu denen auch Verluste aus Optionsgeschäften gehören. Als Alternativgestaltungen bieten sich Termingeschäfte an, die auf eine physische Basiswertlieferung abzielen, oder indirekte Anlageformen z.B. über Investmentfonds. Demgegenüber betrifft § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG Verluste aus der ganzen bzw. teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und dem Totalausfall von Kapitalanlagen. Auch dies dürfte die Attraktivität von indirekten Anlageformen und komplizierten Finanzprodukten, bei denen das Risiko der Uneinbringlichkeit in ein einbringliches, ab entsprechend niedrigeres Auszahlungsprofil "übersetzt" wird, erhöhen. Auch sollte in den Fällen des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG geprüft werden, ob die Ausnahmen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG genutzt werden können. Die nicht spiegelbildliche Behandlung von Gewinne...

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