• 2020

Versorgungsleistungen/Abfindung für den Verzicht auf ein vorbehaltenes Verkaufsverbot/Beteiligung am Verkaufserlös eines Grundstücks/Beteiligung an den Wertsteigerungen eines Grundstücks/§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

 

Bei der Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird vielfach - um die Ansprüche auf die Versorgungsleistungen abzusichern - ein Verkaufsverbot für ein im Rahmen der Betriebsübergabe übergehendes Grundstück vereinbart. Fraglich ist, wie eine spätere Abfindungszahlung für einen Verzicht auf dieses vorbehaltene Verkaufsverbot steuerlich zu behandeln ist. Der BFH hat insoweit mit Urteil v. 9.5.2019, VI R 43/16 entschieden, dass die Abfindungszahlung, da sie im Zusammenhang mit als Sonderausgaben abzugsfähigen Versorgungsleistungen steht, privat veranlasst ist. Die entsprechenden Aufwendungen führen beim Betriebsübernehmer weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten. Entsprechendes gilt, wenn bei der Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen eine Beteiligung an dem Verkaufserlös oder an den Wertsteigerungen eines im Rahmen der Betriebsübergabe übergegangenen Grundstücks vereinbart wird. Auch diese Aufwendungen sind den privaten Bereich zuzuordnen. Der Entscheidung des BFH ist allein schon aufgrund des sich aus Art. 3 GG ergebenden Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu folgen, da sie dazu führt, dass die entsprechenden Gewinne zu versteuern, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aber nicht berücksichtigungsfähig sind. In entsprechenden Fällen bietet es sich an, statt der Versorgungsleistungen Kaufpreisrenten oder lang laufende, verzinsliche Ratenzahlungen zu vereinbaren, die auch mit einer Einmalzahlung verbunden werden können. Zusätzlich können noch Lohnzahlungen oder Beratungshonorare vereinbart werden.

(so Paus, Abfindung für den Verlust der dinglichen Absicherung von Versorgungsleistungen - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 9.5.2019 - VI R 43/16, NWB 2020, 27)

Berufsausbildungskosten / Gestaltungsmöglichkeiten / § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG / § 4 Abs. 9 EStG / § 9 Abs. 6 EStG / § 32 Abs. 6 EStG / § 33a Abs. 1 und 2 EStG

 

Nach der Entscheidung des BVerfG v. 19.11.2019 sind die einkommensteuerlichen Regelungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten verfassungsgemäß. Die Problematik der Berufsausbildungskosten ist geregelt in §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Daneben kommt in Betracht die Anwendung von § 32 Abs. 6 und § 33a Abs. 1 und 2 EStG. Das steuerliche Problem besteht darin, dass die Ausbildungskosten in Zeiträumen entstehen, in denen der Stpfl. über keine oder zumindest über keine substantiellen steuerpflichtigen Einkünfte verfügt. Zur steuerlichen Optimierung kann es sich empfehlen, entweder Einkünfte in die Phase der Berufsausbildung oder Ausbildungskosten in die Phase nach dem Berufseinstieg zu verlagern. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die jeweiligen Maßnahmen den Abzug von Unterhaltsaufwendungen auf der Ebene der Eltern möglichst in geringem Umfang tangieren. Bei der Verlagerung von Einkünften in die Phase der Berufsausbildung sollten die Einkünfte den Grundfreibetrag nebst Ausbildungskosten bzw. Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG übersteigen. Je höher die Einkünfte des jeweiligen Stpfl. sind, desto höher ist auch die Entlastungswirkung. Die Möglichkeit der Verlagerung von Einkünften in die Phase der Berufsausbildung besteht regelmäßig nur dann, wenn die Eltern des jeweiligen Stpfl. über Einkünfte verfügen, die sie nicht selbst zum Lebensunterhalt benötigen und die von daher auf den jeweiligen Stpfl. übertragen können. Die Verlagerung von Ausbildungskosten in die Phase der beruflichen Tätigkeit kann erreicht werden durch Abschluss eines umgekehrten Generationenvertrags. Im Ergebnis kommen die aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten nur für finanziell besser gestellte Familien in Betracht.

(so Maciejewski, Gestaltungsmöglichkeiten für den steuerlichen Abzug von Berufsausbildungskosten - de lege lata, de lege ferenda, FR 2020, 545)

• 2021

Verzicht auf die Krankheitskostenerstattung zugunsten der Beitragsrückerstattung / § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

 

Beiträge zur privaten Krankenversicherung stellen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG dar. Beitragsrückerstattungen führen zur Verminderung des Sonderausgabenabzugs. Demgegenüber sind selbstgetragene Krankheitskosten nicht abzugsfähig. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchen Fallkonstellationen unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten der Verzicht auf die Krankheitskostenerstattung zugunsten der Beitragsrückerstattung vorteilhaft ist. Für den Stpfl. ist es vorteilhaft, die Krankheitskosten selbst zu tragen, wenn die Beitragsrückerstattung nach Steuern die tatsächlich entstandenen Krankheitskosten übersteigt. Sind die Krankheitskosten höher als die Nettobeitragsrückerstattung, sollte die Erstattung der Krankheitskosten in Anspruch genommen w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge