• 2021

Abzug von Aufwendungen zum Erwerb eines Mund-Nasen-Schutzes im Rahmen der COVID-19-Pandemie/§ 4 Abs. 4 EStG/§ 9 EStG/§ 33 EStG

 

Fraglich ist, ob Aufwendungen zum Erwerb eines Mund-Nasen-Schutzes im Rahmen der COVID-19-Pandemie ertragsteuerlich berücksichtigungsfähig sind. Handelt es sich um Aufwendungen, die nicht mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen, dürfte ein Abzug nur als medizinische Hilfs- und Heilmittel im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG möglich sein. Ein derartiger Abzug dürfte aber vor dem Hintergrund der zumutbaren Eigenbelastung regelmäßig ausscheiden. Liegen Gewinneinkünfte vor und stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Mund-Nasen-Schutz im Rahmen seines Betriebes zur Verfügung, dürften beim Arbeitgeber die entsprechenden Aufwendungen vor dem Hintergrund seines eigenbetrieblichen Interesses Betriebsausgaben darstellen. Erwirbt der Arbeitnehmer den Mund-Nasen-Schutz im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, dürfte ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Betracht kommen. Die Problematik der gemischten Aufwendungen dürfte sich wegen der berufsbezogenen Schutzfunktion des Mund-Nasen-Schutzes nicht stellen. Ein Nachweis der beruflichen Veranlassung ließe sich dadurch erbringen, dass für jeden Arbeitstag der durchschnittliche Maskenverbrauch errechnet wird.

(so Moser, Corona-Maskenpflicht ja, ertragsteuerlicher Abzug entsprechender Aufwendungen nein? – Ein Überblick über die derzeitige Rechtslage und mögliche Reformperspektiven, FR 2021, 97)

Erstausbildung/§ 9 Abs. 6 EStG/§ 4 Abs. 9 EStG/§ 32 EStG

 

Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind u.a. nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen wurde (§§ 9 Abs. 6, 4 Abs. 9 EStG). Für die Auslegung des Begriffs "Erstausbildung" ist nicht auf die kindergeldrechtlichen Grundsätze i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG abzustellen (BFH v. 12.2.2020, VI R 17/20, BFH/NV 2020 S. 967). Im Ergebnis führt dies dazu, dass jede Art von Zweitausbildung – z.B. Referendariat oder Masterstudium – unabhängig von der Einordnung im Kindergeldrecht zu einem Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führt. Demgegenüber gehört kindergeldrechtlich auch eine weiterführende Ausbildung (z.B. Referendariat oder Masterstudium), die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung (einheitliche Ausbildungsmaßnahme) steht, zur Erstausbildung mit der Folge, dass auch bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

(Hage/Hoffmann/Sinne, Die Grundsätze zur Abgrenzung einer erstmaligen Berufsausbildung oder Zweitausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 EStG sind nicht zur Auslegung des § 9 Abs. 6 EStG heranzuziehen, Stbg 2021, 205)

• 2022

Erste Tätigkeitsstätte/Zuordnung durch den Arbeitgeber/§ 9 Abs. 4 EStG

 

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch die Zuordnung des Arbeitgebers. Hieraus ergeben sich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die in der Praxis vielfach nicht genutzt werden. Erreichen lassen sich so für den Arbeitnehmer ein erhöhter Werbungskostenabzug oder eine steuerfreie Reisekostenerstattung. Fehlt es an der Zuordnung durch den Arbeitgeber, ist die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte anhand quantitativer Kriterien vorzunehmen. Zu beachten ist, dass allein durch die Bestimmung des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte begründet werden kann. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Arbeitnehmer dort tätig wird (BFH, Urteil v. 4.4.2019, VI R 27/17, BFH/NV 2019 S. 944). Ausreichend ist eine Tätigkeit geringen Umfangs. Handeln darf es sich aber nicht um eine Tätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung. Da nicht ausgeschlossen ist, dass der BFH auch auf eine zeitliche Komponente abstellt (BFH, Urteil v. 2.9.2021, VI R 25/19, BFH/NV 2022 S. 18), sollte bei geringfügigen Tätigkeiten eine zeitliche Verweildauer von 30 Minuten nicht überschritten werden. Interessant ist eine Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber insbesondere dann, wenn der eigentliche Arbeitsort nicht die erste Tätigkeitsstätte sein soll. In Betracht kommt dies vielfach bei Unternehmen mit Zweigstellen, mehreren Betriebsstätten oder Filialen. Hier würden für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die Grundsätze der Entfernungspauschale, ansonsten aber die Reisekostengrundsätze gelten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich erfolgen.

(so Kreutzer/Lerbs, Keine erste Tätigkeitsstätte trotz Zuordnung? – Handlungsempfehlungen und Tipps aufgrund aktueller BFH-Rechtsprechung, NWB 2022, 22)

Errichtung einer Lärmschutzwand / Erhaltungsaufwand / Nachträgliche Herstellungskosten / Selbständiges Wirtschaftsgut / Außergewöhnliche Belastung / § 9 EStG / § 33 EStG

 

Werden bei Wohnobjekten Aufwendungen zur Errichtung einer Lärmschutzwand vor dem Hintergrund getätigt, dass übermäßiger Verkehrslärm die Gesundheit gefährdet,...

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