• 2020

Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer/Einkünfte aus Kapitalvermögen/§ 20 EStG/§ 35b EStG

 

Nach Auffassung der FinVerw ist eine Anrechnung der ErbSt nach § 35b EStG auf die ESt bei Einkünften aus Kapitalvermögen nur dann möglich, wenn die entsprechenden Einkünfte nicht der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG unterfallen, sondern dem allgemeinen Steuertarif nach § 32a EStG. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist dies nur möglich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32d Abs. 2 oder 6 EStG. Dies kann in Einzelfällen zu nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen. Betroffen hiervon sind insbesondere die Fälle der Einziehung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen. Einkünfte i.S.d. § 20 EStG werden hier im Vergleich zu Einkünften i.S.d. § 17 EStG benachteiligt. Von daher sollte auch in den Fällen der Abgeltungsteuer - entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung - eine Anrechnung nach § 35b EStG möglich sein.

(so Dorn, Zur Anrechenbarkeit der ErbSt auf die tarifliche ESt nach § 35b EStG - Anwendungsfragen bei Einkünften i.S.d. § 20 EStG, DB 2020, 142)

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