• 2020

Verfassungsmäßigkeit/Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht/§ 32c EStG

 

§ 32c EStG wurde durch das JStG 2019 neu gefasst. § 32c a.F. ist nicht in Kraft getreten. § 32c EStG sieht für Land- und Forstwirte eine Tarifermäßigung auf Antrag vor. Hierdurch sollen die Folgen des globalen Klimawandels und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen steuerlich berücksichtigt werden. Die Neuregelung steht unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit. Die beihilferechtliche Unbedenklichkeit dürfte gegeben sein. Im Rahmen der Neufassung von § 32c EStG wurden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission aus dem Notifizierungsverfahren zu § 32c EStG a.F. umgesetzt. Gegen § 32c EStG bestehen aber verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Vom globalen Klimawandel und den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen sind nicht nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe betroffen, die Einkünfte nach § 13 EStG beziehen, sondern auch solche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die wegen ihrer Struktur oder Rechtsform keine Einkünfte i.S.v. § 13 EStG erzielen. Für letztere Betriebe kommt eine Anwendung von § 32c EStG aber nicht in Betracht. Im Übrigen ist die gesetzliche Regelung auch nicht folgerichtig ausgestaltet, da den wirtschaftlichen Folgen des globalen Klimawandels nicht mit einer zeitlich befristeten Regelung begegnet werden kann. Der Inkrafttretensvorbehalt ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Alternativ in Betracht zu ziehen sind auch weitere Gestaltungsüberlegungen wie z.B. das Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG. Gleiches gilt z.B. auch für die Bildung von Reinvestitions- oder Ersatzbeschaffungsrücklagen, die ebenfalls zur Gewinnglättung geeignet sind.

(so Kanzler, Von der Tarifglättung zur Tarifermäßigung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - Zweiter Versuch einer unionskonformen Regelung durch das JStG 2019, NWB 2020, 462)

BMF-Schreiben v. 18.9.2020, BStBl I 2020, 952 / § 32c EStG

 

Die Tarifermäßigung wird nur auf Antrag gewährt, um eine Nachzahlung zu verhindern. Es besteht ein Wahlrecht. Wird der Antrag nicht gestellt, bleibt es bei der Tarifbesteuerung. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte aber das Antragsformular "Anlage 32c" verwendet werden. Es dürfte eine Fürsorgepflicht der FinVerw nach § 89 Abs. 1 AO bestehen, auf die Möglichkeit der Antragstellung bzw. Antragrücknahme hinzuweisen. Die Rücknahme des Antrags ist zu empfehlen, wenn die Tarifermäßigung zu einer Steuererhöhung führt. Zwar wird in diesen Fällen seitens der FinVerw die Tarifermäßigung mit 0 EUR angesetzt. Folge ist aber eine Vorenthaltung der Wahlrechte nach § 10d EStG. Gegen den in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG geregelten Zwang zur Selbstbelastung dürften verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Für die Auffassung der FinVerw, wonach die Tarifermäßigung auch dann insgesamt entfällt, wenn nur einer der zusammenveranlagten Ehegatten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die beihilferechtlichen Vorgaben nicht erfüllt, besteht keine Rechtsgrundlage. Entsprechendes gilt für den Fall, dass einer der Ehegatten die verlustbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Tarifermäßigung müssen nach Auffassung der FinVerw bis zur Bekanntgabe des ESt-Bescheids vorliegen, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut sind insoweit jedoch nur maßgebend die jeweiligen Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 32c Abs. 1 S. 3 EStG erfasst die Tarifermäßigung auch den Vz ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dies dürfte nicht dem Normzweck der gesetzlichen Regelung entsprechen. Wird die Billigkeitsregelung für den Vz 2016 seitens der FinVerw nicht angewandt, müsste entschieden werden, ob das Vertrauen in eine Regelung unter Inkrafttretensvorbehalt, die nicht in Kraft getreten ist, schützenswert ist oder nicht. Auch für die in Tz. 26 des obigen BMF-Schreibens geregelten Erklärungspflichten fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

(so Kanzler, Das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft – Die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 32c EStG, NWB 2020, 3879)

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