• 2019

Bewertung von Anteilen an inhabergeführten Unternehmen/§ 11 BewG

 

Die Inhaberbezogenheit eines Unternehmens kann einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Unternehmenswert haben. Von daher sind derartige personenbezogene Faktoren bei der Unternehmensbewertung nicht zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass nicht bei jedem inhabergeführten Unternehmen die Ertragskraft des Unternehmens auch vom Inhaber abhängig ist. Im Rahmen der Unternehmensbewertung ist nur der Teil der Ertragskraft mindernd zu berücksichtigen, der wegfällt, wenn der Inhaber aus dem Unternehmen ausscheidet. Wird ein objektivierter Unternehmenswert nach dem IDW S 1 ermittelt, werden die inhaberbezogenen Einflüsse grundsätzlich eliminiert. Keine Geltung hat dies, wenn diese über das bisherige Management im Unternehmen verbleiben oder für den ausscheidenden Inhaber ein gleichwertiger Ersatz gefunden wird. Wird das Unternehmen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet, können nach R B 201 Abs. 5 ErbStR 2011 auch hier die Auswirkungen, die sich aus der Inhaberbezogenheit des Unternehmens ergeben, mindernd bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt werden. Fraglich ist aber, was bekannte objektive Umstände i. S. v. R B 201 Abs. 5 ErbStR 2011 sind und wie die für die Vergangenheit ermittelten Ergebnisse auf die zukünftigen Ergebnisse unter Berücksichtigung der Inhaberbezogenheit überzuleiten sind. Auch besteht die Gefahr, dass der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert offensichtlich unzutreffend ist. Von daher sollte bei inhabergeführten Unternehmen auf die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens verzichtet werden.

(so Kohl/König, Besonderheiten bei der Bewertung von Anteilen an inhabergeführten Unternehmen – Zugleich Anmerkung zu FG Düsseldorf v. 12.12.2018 – 4 K 108/18 F, DStR 2019, 1502)

• 2022

Verweis auf das Stuttgarter Verfahren als anzuwendende Bewertungsmethode / § 11 BewG

 

GmbH-Satzungen verweisen vielfach zum Zwecke der Bewertung von Geschäftsanteilen z. B. anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters auf das Stuttgarter Verfahren. Dies ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 14.3.2022, II B 25/21 problematisch, da die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens regelmäßig zu unzutreffenden Werten führt. Dies kann zivilrechtlich zu Korrekturen hinsichtlich der Abfindungshöhe führen, wenn die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zu einer Abfindung führt, die erheblich hinter dem wahren Anteilswert liegt. Entsprechende Satzungsregelungen sollten von daher korrigiert werden. Welches Bewertungsverfahren anstelle des Stuttgarter Verfahrens Anwendung finden soll, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu entscheiden.

(so Hülsmann, Problematischer Verweis auf Stuttgarter Verfahren in GmbH Satzung – Zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung des BFH v. 14.3.2022 – II B 25/21, NWB 2022, 2058)

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