• 2020

Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten / § 10 Abs. 5 ErbStG

 

Insbesondere nach einem bereits eingetretenen Erbfall kann sich im Rahmen der generationenübergreifenden Nachfolge die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen empfehlen, um die Gesamtsteuerbelastung zum einen über die entsprechenden Freibeträge und zum anderen über die Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit zu reduzieren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Geltung hat dies auch in den Fällen der Konfusion. Fraglich ist, ob die aufgezeigten Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist. Dies dürfte zu bejahen sein. Zu beachten sind aber Pflichtteilsstrafklauseln. Diese sollten so ausgestaltet werden, dass diese z. B. eine ausnahmsweise Geltendmachung mit Einverständnis des Erben nicht ausschließen. Im Rahmen von Gestaltungen zu bevorzugen ist aber die Begebung von Vermächtnissen gegen Pflichtteilsverzicht.

(so Schneider/Klöpping, Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der generationenübergreifenden Nachfolgeplanung, UVR 2020, 253)

Unentgeltliche Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Immobilienpersonengesellschaften im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge / Problembereiche / § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG / § 23 EStG

 

Werden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Anteile an vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften unentgeltlich übertragen, gilt schenkungsteuerlich § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG. Die übergehenden Schulden werden wie eine Gegenleistung behandelt mit der Folge, dass die Grundsätze der gemischten Schenkung gelten. Je nach Höhe der Verbindlichkeiten kann ein ausgeglichener Leistungsaustausch, eine freigebige Zuwendung an den Erwerber oder eine freigebige Zuwendung an den übertragenden Gesellschafter vorliegen. Im letzteren Fall dürfte es möglich sein, eine freigebige Zuwendung an den übertragenden Gesellschafter durch im Vorfeld der Übertragung getätigte Einlagen in die Gesellschaft zu vermeiden. § 42 AO dürfte keine Anwendung finden. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a, b ErbStG dürfte nicht anwendbar sein, da hierzu der Erwerb eines Anteils an einer Gesamthandsgemeinschaft nicht ausreicht. Anders dürfte dies in den Fällen des § 13d Abs. 1 ErbStG sein. Zu beachten ist § 10 Abs. 6 ErbStG. Ertragsteuerlich stellt sich die Frage der Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 4 EStG. Die Anwendbarkeit dürfte bei übernommenen Verbindlichkeiten zu bejahen sein. Vor dem Hintergrund der Trennungstheorie liegen dann teilentgeltliche Übertragungsvorgänge vor. Die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Immobilienpersonengesellschaft dürfte allerdings nicht zur Anwendung der Grundsätze des gewerblichen Grundstückshandels führen, zumal es an einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt. Bei unterjährigem Gesellschafterwechsel sind die Einnahmen und Werbungskosten nur demjenigen Gesellschafter zuzurechnen, der im Zeitpunkt des entsprechenden Zuflusses bzw. Abflusses Gesellschafter gewesen ist. Eine davon abweichende Zurechnung dürfte zulässig sein um eine verursachungsgerechte Verteilung auf den Alt- und Neugesellschafter zu erreichen.

(so Kotzenberg/Riedel, Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – ungeklärte Fragen und Gestaltungspotential im Schenkungs- und Ertragsteuerrecht, Ubg 2020, 332)

Berliner Testament / Pflichtteilsansprüche / Konfusion / § 10 Abs. 3 ErbStG

 

Das Berliner Testament ist regelmäßig erbschaftsteuerlich ungünstig. Vermeiden lassen sich die Nachteile zu Lebzeiten, indem das Berliner Testament durch Freibetragsvermächtnisse zugunsten der Kinder ergänzt wird. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten gegen Abfindung eine Gestaltungsvariante zur Optimierung des Berliner Testaments darstellen. In Betracht kommt in diesem Fall auch eine einvernehmliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder. Dabei können die Kinder auch nach dem Tod des zweiten Ehegatten ihre Pflichtteilsansprüche nach dem zuerst verstorbenen Elternteil noch geltend machen. Dabei erfolgt bei zwei oder mehr Kindern keine Konfusion mit der Folge, dass die Pflichtteilsansprüche nicht erlöschen. Bei einem Kind gilt dies nur dann, wenn dessen Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das FA noch nicht verjährt war. Dagegen scheidet nach den Urteilen des BFH v. 5.2.2020, II R 1/16, II R 17/16 aufgrund Konfusion ein Abzug des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren aus. Die Konfusion lässt sich vermeiden. Erreicht werden kann dies z. B. dadurch, dass als Schlusserben zwei oder mehr Kinder eingesetzt werden oder dass bei einem Kind dieses als Miterbe eingesetzt wird. Gleiches gilt auch für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, ...

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