• 2019

Steuerfreie Übertragung von Kunst/§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG/§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG/§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG/§ 28a ErbStG

 

Fraglich ist, welche Möglichkeiten im Rahmen des ErbStG bestehen, Kunst steuerfrei zu übertragen. In Betracht kommen kann die Steuerbefreiung der Kunst als Hausrat nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. a ErbStG. Ausgeschlossen sein dürfte dies bei Werken von ernsthaftem künstlerischen Gewicht. Möglich daneben ist auch die Steuerbefreiung als andere bewegliche körperliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b ErbStG. Die genannten Steuerbefreiungen gelten nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG. Dies dürfte allerdings nicht für unter Verwendung der genannten Materialien geschaffene Kunstwerke gelten. Weiterhin in Betracht kommen als zentrale die Kunst betreffende Steuerbefreiungsvorschriften die Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Nach Auffassung der FinVerw sind die dort genannten Befreiungstatbestände nur auf Kunst anzuwenden, die sich im Inland bzw. im EU-/EWR-Raum befindet und dort für mindestens 10 Jahre nach dem entsprechenden Stichtag verbleibt. Dieser Auffassung dürfte zwar mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu folgen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte in entsprechenden Fällen aber an eine rechtzeitige Überführung in den EU-/EWR-Raum gedacht werden. Des Weiteren sollte im Rahmen der Nachfolgeplanung die Frage geklärt werden, ob die einzelnen Kunstgegenstände zu bewerten sind oder die Kunstsammlung als solche. Letzteres kann zu erheblichen Paketabschlägen führen. Auswirkungen kann dies auch im Rahmen einer möglichen Nachversteuerung haben. Vor dem Hintergrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen sollte eine Aufnahme der Kunst in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nur erfolgen, wenn anderweitig eine vollständige Steuerbefreiung nicht zu erreichen ist. Im Rahmen von §§ 13a, 13b ErbStG stellen Kunstgegenstände und Kunstsammlungen grundsätzlich begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen dar. Befindet sich die Kunst im Privatvermögen, muss diese im Rahmen von § 28a ErbStG zur Steuerzahlung verwendet werden. Dies gilt nach Auffassung der FinVerw auch dann, wenn die Kunst vollständig steuerbefreit ist. Dies dürfte zu kritisieren sein. Um dies zu verhindern, kann eine Übertragung auf getrennte Erwerber oder die Einrichtung einer Familienstiftung in Betracht kommen.

(so Lorenz, Steuerbefreite Übertragung von Kunst, DStR 2019, 1439)

• 2021

Steuerfreiheit bei üblichen Gelegenheitsgeschenken von hohem Wert / § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

 

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Dabei ist auch die Steuerfreiheit von wertvollen Gelegenheitsgeschenken nicht ausgeschlossen. Ob ein Geschenk von hohem Wert der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG entgegensteht, ist eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Einzubeziehen in die Betrachtung sind der Anlass der Zuwendung, die Art der Zuwendung, die Nähe zwischen Schenker und Beschenkten, der Wert der Zuwendung und die Vermögensverhältnisse des Schenkers. Feste Wertgrenzen bestehen insoweit nicht. Hinsichtlich der Frage, wann ein wertvolles Gelegenheitsgeschenk noch als üblich anzusehen ist, sollte auf die Lebensverhältnisse des Schenkers abgestellt werden. Auf die Vermögensverhältnisse des Beschenkten kommt es nicht an. Es sollte gefragt werden, ob nach den Lebensverhältnissen des Schenkers noch von einem sozial üblichen Gelegenheitsgeschenk auszugehen ist oder von einer substantiellen Vermögensverschiebung. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Gelegenheitsgeschenk die Vermögenssubstanz des Schenkers maßgeblich geschmälert wird und es dadurch zu einer Einschränkung der Lebensverhältnisse des Schenkers kommt. Nach zutreffender Auffassung stellt die Übertragung eines Grundstücks grundsätzlich kein Gelegenheitsgeschenk dar. Entsprechendes dürfte auch bei Schenkung eines vergleichbaren Geldbetrags gelten. Von daher dürften Zweifel bestehen, ob eine Geldschenkung von z. B. 100.000 EUR noch als übliches Gelegenheitsgeschenk anzusehen ist. Erfolgen innerhalb eines Jahres mehrere Gelegenheitsgeschenke, scheidet eine Zusammenrechnung aus. Vielmehr ist bezogen auf jedes einzelne Gelegenheitsgeschenk die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zu prüfen. In Zweifelsfällen sollte eine vorsorgliche Schenkungsanzeige erfolgen mit dem Antrag auf Bestätigung, dass das Gelegenheitsgeschenk als steuerfrei anzusehen ist. Eine entsprechende Anzeige kann auch zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken angebracht sein.

(so Bowitz, Zur Steuerfreiheit eines "üblichen" Gelegenheitsgeschenks von hohem Wert, BB 2021, 279)

Steuerfreiheit bei üblichen Gelegenheitsgeschenken von hohem Wert / § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

 

Steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG können auch übliche Gelegenheitsgeschenke von hohem Wert sein. Maßgebend für die Wertbestimmung sind die Verhältnisse des Beschenkten. Abzustellen ist auf seine Verwandtschaf...

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