• 2019

Vereinfachtes Ertragswertverfahren / Nichtanwendbarkeit bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen / § 199 BewG

 

Die FinVerw geht bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen von begründeten Zweifeln an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens aus mit der Folge einer entsprechenden Beweislastumkehr. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Auch beim Vorliegen komplexer Strukturen ist das vereinfachte Ertragswertverfahren anwendbar, sofern dessen Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist. Bei der Bewertung von Beteiligungen ist nach § 200 Abs. 2 und 3 BewG zwischen der Bewertung betriebsnotwendiger und nicht betriebsnotwendiger Beteiligungen zu differenzieren. Diese Differenzierung kann zu extremen Bewertungsunterschieden führen. Innerhalb eines Konzerngeflechts kann der Wert der einzelnen Beteiligungen nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden ermittelt werden. Dies kann erhebliche Verzerrungen und damit ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis zur Folge haben. Dies ist bei einer einheitlichen Bewertung aller Beteiligungen – z. B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren – nicht zwingend. Fraglich ist allerdings, welche Voraussetzungen an das Vorliegen komplexer Strukturen zu stellen sind. Abzustellen sein dürfte insoweit insbesondere auf die Unternehmensgröße, die Anzahl der Gesellschaften im Konzernverbund und die Verzweigung und Tiefe des Beteiligungsgeflechts.

(so Kowanda, Die Nichtanwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen, Ubg 2019, 34)

Bewertung ausländischer Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren / § 199 BewG

 

Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist insbesondere dann interessant, wenn eine Nachversteuerung nicht zu erwarten und von daher die Höhe des Unternehmenswerts nicht von Bedeutung ist. Anwendung finden kann das vereinfachte Ertragswertverfahren bei der Bewertung ausländischer Unternehmen aller Unternehmensformen. Die Bewertungsgrundlagen sind in der jeweiligen Landeswährung zu ermitteln. Diese Werte sind dann zum Bewertungsstichtag in Euro umzurechnen. Dabei empfiehlt es sich, die Übergabe zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem der Auslandsdevisenkurs unterhalb derjenigen Werte der drei vergangenen Jahre der Betriebsergebnisbezugnahme liegt. Die Ausgangswerte sind nach den im jeweiligen Land geltenden Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Der Kapitalisierungsfaktor ist bei der Bewertung ausländischer Unternehmen zwingend, sofern er nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt. Eine Anpassung ist nicht möglich. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens kann bei der Bewertung ausländischer Unternehmen dann zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn grenzüberschreitende Sachverhalte in den beteiligten Staaten steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Die pauschalierte Ertragsteuerbehandlung dürfte vor dem Hintergrund abweichender ausländischer Verhältnisse der Anpassung unterliegen. Der angemessene Unternehmerlohn bestimmt sich nach den Verhältnissen im Ausland. Auch bei der Bewertung ausländischer Unternehmen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist als Mindestwert der Substanzwert anzusetzen. Auch hier sind die Verhältnisse im jeweiligen ausländischen Staat maßgebend.

(so Kowanda, Problemfelder bei der Bewertung ausländischer Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren, ErbStB 2019, 45)

Vereinfachtes Ertragswertverfahren / Offensichtlich unzutreffendes Ergebnis / Andere Bewertungsmethoden / Stichtagsprinzip / § 199 BewG

 

Die für Zwecke der Unternehmensbewertung angewandten Bewertungsmethoden müssen anerkannt und üblich sein. Geltung hat dies nicht nur für die anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Bewertungsmethoden, sondern auch für die Bewertungsmethoden, die auf der Berücksichtigung der Ertragsaussichten beruhen. Von daher kann nach Auffassung des Sächsischen FG (Urteil v. 14.11.2018, 2 K 377/18) nicht jede beliebige Ertragswertmethode für Zwecke der Unternehmensbewertung Anwendung finden. Nach Auffassung des FG Düsseldorf in seinem Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F – II R 5/19 führt die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn es nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Dabei können auch solche Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die am Bewertungsstichtag zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist. Keine Berücksichtigung finden können nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Ereignisse. Geltung hat das Stichtagsprinzip auch im Rahmen der Unternehmensbewertung auf der Grundlage des IDW S 1. Wird das Stichtagsprinzip verletzt, ist das Gutachten nicht verwertbar. Im konkreten Einzelfa...

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