• 2019

Erbschaftsteuerreform / Verfassungsmäßigkeit der Tarifvorschrift / Steuerpause / § 19 ErbStG

 

Das FG Köln hat mit Urteil vom 8.11.2018, 7 K 3022/17 (Az. des BFH: II R 1/19) entschieden, dass das rückwirkende Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016 mangels Vertrauenstatbestands nicht zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung führt. Eine Steuerpause zwischen dem 1.7.2016 und dem 4./9.11.2016 besteht daher nicht. Die Entscheidung des FG Köln betraf die Übertragung von Privatvermögen im Wege der Erbfolge. Zu folgen sein dürfte der Auffassung des FG Köln nicht. Die Entscheidung des BVerfG v. 8.11.2018, 1 BvL 21/12 dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass die bisherigen erbschaftsteuerlichen Regelungen mangels rechtzeitiger gesetzlicher Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 30.6.2016 ausgelaufen sind. Die Verfassungswidrigkeit betraf nach der Entscheidung des BVerfG sowohl die Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen als auch die Tarifvorschrift des § 19 ErbStG. Hinsichtlich des unternehmerischen Vermögens dürfte sich die Problematik der echten Rückwirkung nicht stellen, da es sich hierbei um Regelungen zugunsten des Stpfl. handelt. Hinsichtlich der verfassungswidrigen Tarifvorschrift des § 19 ErbStG ist bisher aber eine gesetzliche Neuregelung nicht erfolgt. Vielmehr wurde die bisherige Regelung ohne ausdrückliche Bestätigung unverändert übernommen. Von daher besteht insoweit bei Erbfällen und Schenkungen zwischen dem 1.7.2016 und dem 4./9.11.2016 weiterhin Unklarheit, ob und welche Rechtsgrundlagen für die Besteuerung maßgebend sind. Entsprechende Fälle sollten offengehalten werden.

(so Wachter, Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer, DB 2019, 688)

• 2024

Anpassung der Freibeträge und Wertgrenzen/§ 16 ErbStG/§ 19 ErbStG

 

Die Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen wurden seit dem Jahr 2009 trotz des kräftigen Preisniveauanstiegs nicht mehr erhöht. Entsprechendes gilt für die bestehenden Wertgrenzen des progressiven Steuertarifs. Ergebnis ist damit eine reale Erhöhung der ErbSt bzw. SchenkSt. Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Von daher dürfte es insoweit an der demokratischen Legitimation fehlen.

(so Beznoska/Hentze/Kauder, Anpassung der Freibeträge und Wertgrenzen bei Erbschaften und Schenkungen, DB 2024, 213)

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