• 2020

Zerlegung des GewSt-Messbetrags / Konzerninterner Betriebsverpachtungsvertrag / Konzerninterner Betriebsüberlassungsvertrag mit Betriebsführungsauftrag / § 28 GewStG / § 29 GewStG

 

Konzerninterne Unternehmensverträge können sich auf die interkommunale Verteilung der GewSt auswirken. Bei Abschluss eines konzerninternen Vertriebsverpachtungsvertrags gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Pächter (Konzernmutter) über. Beim Verpächter liegt eine werbende Tätigkeit grundsätzlich nicht vor. Handelt es sich beim Verpächter um eine Kapitalgesellschaft, fällt GewSt nur im Hinblick auf die Pacht an. Ist der konzerninterne Betriebsverpachtungsvertrag mit einem Gewinnabführungsvertrag gekoppelt, stellt der verpachtete Betrieb eine Betriebsstätte des Pächters dar. Eine Zerlegung scheidet - auch nach § 33 GewStG - aus. Bei einem Betriebsüberlassungsvertrag mit Betriebsführungsauftrag ist zu unterscheiden zwischen einem echten Betriebsführungsvertrag und einem unechten Betriebsführungsvertrag. Beim echten Betriebsführungsvertrag handelt der Geschäftsbesorger im fremden Namen und für fremde Rechnung mit der Folge, dass dem Betriebsüberlasser die Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Bei einem unechten Betriebsführungsvertrag handelt der Geschäftsbesorger im eigenen Namen, aber für Rechnung des auftraggebenden Unternehmens mit der Folge, dass die Arbeitnehmer auf das auftraggebende Unternehmen übergehen.

(so Neugebauer, Der Einfluss konzerninterner Unternehmensverträge auf die interkommunale Verteilung der Gewerbesteuer - Manipulation oder Manko des Regelmaßstabs "Arbeitslöhne", FR 2020, 1025)

• 2021

Auswirkungen des Kurzarbeitergelds auf die Zerlegung / § 28 GewStG / § 31 GewStG / § 33 GewStG

 

Das Kurzarbeitergeld stellt keinen Arbeitslohn i.S.d. § 31 GewStG dar. Anders ist dies beim sog. Kurzlohn. Zahlt der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld Aufstockungsbeträge, ist § 3 Nr. 28a EStG zu beachten. Durch die verstärkte, coronabedingte Zahlung von Kurzarbeitergeld verschieben sich die Zerlegungsanteile gravierend zu Lasten der Produktions- und Verkaufsstellen hin zu den Geschäftsleitungsbetriebsstätten. Mangels geänderter Lastenverteilung erscheint die Verschiebung der Zerlegungsanteile systematisch nicht gerechtfertigt. Fraglich ist, ob eine abweichende Zerlegung aufgrund eines offenbar unbilligen Ergebnisses nach § 33 Abs. 1 GewStG möglich ist. Dies dürfte grundsätzlich zu verneinen sein. Es fehlt eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht. Etwas anderes dürfte dann in Betracht kommen, wenn das gezahlte Kurzarbeitergeld dazu führt, dass der Zerlegungsanteil für eine ansonsten zu berücksichtigende Gemeinde in Gänze entfällt. In Betracht kommen könnte auch eine abweichende Zerlegung aufgrund einer Einigung des Steuerschuldners mit den zerlegungsbeteiligten Gemeinden nach § 33 Abs. 2 GewStG.

(so Heine, Zerlegung der Gewerbesteuer: Unbilliges Ergebnis durch Kurzarbeitergeld?, FR 2021, 159)

Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Auswirkungen von hohen GewSt-Hebesätzen / § 28 GewStG

 

Insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben viele Gemeinden ihre GewSt-Hebesätze deutlich erhöht. Es stellt sich die Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um den sich daraus ergebenden Folgen zu entgehen. Entscheidende Anknüpfungspunkte für Gestaltungen insoweit sind der Gewerbeertrag, die Betriebsstätten und die Lohnsumme. Bestehen Betriebsstätten, sollten niedrige Hebesätze zu möglichst hohen Lohnsummen und hohe Hebesätze zu möglichst niedrigen Lohnsummen führen. Erreicht werden kann dies durch Anstellung von Mitarbeitern bei anderen Betriebsstätten, durch Ausführung von Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften oder durch Arbeitnehmerverleih. Erträge sollten nicht auf verschiedene Betriebsstätten, sondern auf verschiedene selbständige Rechtsträger aufgeteilt werden. Erreicht werden kann dies z.B. durch Vorschaltung einer Holding oder durch Ausgliederung von Aktivitäten der operativen Gesellschaft in Tochtergesellschaften, wobei z.B. die bisherige operative Gesellschaft als bloßer Strategieträger ihren Sitz an einen gewerbesteuerlich günstigeren Standort verlegt. Auch können bestimmte Funktionen auf selbständige Rechtsträger an gewerbesteuerlich günstigere Standorte verlagert werden. Bestehen Betriebsstätten, kann es sich empfehlen, bestimmte Funktionen an Standorte mit günstigerem Hebesatz zu verlagern. Eine Betriebsstätte lässt sich auch vermeiden, indem die entsprechenden Tätigkeiten auf eine oder mehrere Betriebsführungsgesellschaften übertragen werden, die diese dann im Wege eines unechten Betriebsführungsvertrags im eigenen Namen aber für Rechnung des Unternehmensinhabers fortführen mit der Folge, dass die entsprechenden Erträge der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen sind. Interessant ist dies, wenn die Geschäftsleitungsbetriebsstätte ihren Sitz an einem Standort mit günstigem Hebesatz hat. Zu vermeiden ist aber, dass der Auftraggeber beim Auftragnehmer eine Betriebsstätte begründet. In Zweifelsfällen so...

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