• 2019

Veräußerung bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils / Verfassungsmäßigkeit / Gestaltungsmöglichkeiten / § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG

 

Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterliegen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne hinsichtlich eines Mitunternehmeranteils der GewSt, soweit sie nicht auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallen. Diese Regelung ist nach nicht zu folgender Auffassung des BVerfG in seinem Urteil v. 10.4.2018, 1 BvR 1236/11 verfassungsgemäß. Fraglich ist, wie die gewerbesteuerlichen Folgen von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG vermieden werden können. Zum einen bestehen gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die entsprechenden gewerbesteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen können über eine Gewinnverteilungsklausel dem verursachenden oder betroffenen Gesellschafter persönlich zugerechnet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein unmittelbarer Bezug zwischen der Gewinnverteilungsklausel und § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG hergestellt wird. Daneben besteht auch die Möglichkeit, den veräußernden Gesellschafter zu einer Einlage in die Gesellschaft in Höhe der auf ihn entfallenden GewSt zu verpflichten. Dabei ist darauf zu achten, dass eine solche Einlage als erfolgsneutrale Einlage geleistet wird. Zum anderen kann im Rahmen mehrstöckiger Strukturen die GewSt nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG dadurch vermieden werden, dass auf der unteren Ebene die Geschäftsanteile durch natürliche Personen veräußert werden. Auch könnte vor dem Veräußerungsvorgang die Beteiligung der natürlichen Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer über eine Anwachsung erreicht werden.

(so Siebert/Sommer/Grün, Verfassungsmäßigkeit des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG - Stellungnahme zum Urteil des BVerfG v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11, DStR 2019, 367)

• 2020

Hinzurechnungen in der Betriebsprüfungspraxis / § 8 Nr. 1 GewStG

 

Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG spielen im Rahmen von Betriebsprüfungen eine große Rolle. Bei Entgelten i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG geht es zumeist um die Frage, ob Gebühren oder sonstige Aufwendungen als Gegenleistung für die Überlassung des Fremdkapitals anzusehen sind oder ob durch sie - über die eigentliche Kreditüberlassung hinaus - eigenständige Leistungen abgegolten werden, die nicht der Hinzurechnung unterliegen. Fraglich in diesem Zusammenhang ist auch, ob derartige separat zu vergütende Leistungen auch bei konzerninternen Finanzierungsverhältnissen in Betracht kommen können. Im Rahmen von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG bieten sich als Optimierungsstrategien an gewerbesteuerliche Organschaften oder Konzernfinanzierungsgesellschaften i.S.v. § 19 GewStDV. Nach Auffassung der FinVerw unterliegt die kurzfristige Nutzung von Hotels und Pkw aus Gründen der Vereinfachung nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Hierbei stellt sich die Frage, welche Mietdauer noch als kurzfristig anzusehen ist. Als Grenze wird in der Betriebsprüfungspraxis vielfach eine Woche angesehen. Häufig stellt sich im Rahmen von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG das Problem, inwieweit Grundstückskosten, die dem Vermieter entstehen und dem Mieter weiterbelastet werden bzw. die der Mieter unmittelbar an Dritte entrichtet, der Hinzurechnung unterliegen. Derartige Kosten unterliegen regelmäßig der Hinzurechnung, wenn sie nach der gesetzestypischen Lastenverteilung vom Vermieter zu tragen sind, aber vertraglich vom Vermieter übernommen werden. Fälle mit gemieteten Messeflächen sollten vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Düsseldorf v. 29.1.2019, 10 K 2717/17 G (III R 15/19) offen gehalten werden. Des Weiteren ist fraglich, ob die Nutzung von Standardsoftware überhaupt eine Überlassung von Rechten i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG darstellen kann. Dies dürfte zu verneinen sein. Aktivierte Lizenzzahlungen unterliegen nicht der Hinzurechnung. In den Fällen des § 5 Abs. 2 EStG kommt eine Aktivierung nicht in Betracht. Wird im Rahmen von Steuererklärungen von der veröffentlichten Meinung der FinVerw abgewichen, sollte dies offengelegt werden.

(so Schreib, Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG in der Betriebsprüfungspraxis, DB 2020, 519)

• 2021

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen / Ausgleichsvereinbarung / § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG

 

Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unterliegt nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG der GewSt, soweit die Veräußerungsgewinne nicht auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Gesellschafter entfallen. Die daraus resultierende GewSt entsteht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft. Ohne eine entsprechende Ausgleichsvereinbarung führt sie nicht zu einer Belastung des Veräußerers, sondern des Erwerbers und der verbleibenden Mitunternehmer. Vor diesem Hintergrund sollte über eine Ausgleichsvereinbarung dem ausscheidenden Gesellschafter die GewSt verursachungsgerecht zugerechnet werden. Erfolgen kann die Vereinbarung auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags. In der Ausgleichsvereinbarung sollte im Rahmen einer gesonderten Gewinnverteilung...

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