• 2020

COVID-19-Pandemie / Teilleistungen / Anpassung von Verträgen / § 29 UStG

 

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie werden in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 der USt-Sätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Die Steuersatzänderung gilt für alle Umsätze, die im zweiten Halbjahr 2020 bewirkt werden. Bei Teilleistungen bzw. Teillieferungen ist der USt-Satz maßgebend, der im Zeitpunkt der Erbringung der entsprechenden Teilleistung gilt. Vereinbart werden kann die Teilleistung auch nach Beginn der Leistung. Getroffen worden sein muss die Vereinbarung jedoch vor Abschluss der Teilleistung. Vorteilhaft sind derartige Vereinbarungen insbesondere für Vertragspartner, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Ausgleichsansprüche nach § 29 UStG können sich für alle Verträge ergeben, die bis zum 29.2.2020 abgeschlossen wurden. Bei nach dem 29.2.2020 abgeschlossenen Verträgen können sich entsprechende Ausgleichsansprüche nur im Wege der Vertragsauslegung oder nach §§ 313, 242 BGB ergeben. Auch bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurden, ist maßgebend der Vertragsabschluss. Keine Anwendung findet § 29 UStG, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Die Frage der Ausgleichsbedürftigkeit ist für jeden einzelnen Vertrag eigenständig zu prüfen. Mehr- und Minderbelastungen aus verschiedenen Verträgen können zusammengefasst werden. Ein Anspruch insoweit besteht regelmäßig nicht. Grundsätzlich ist jede Mehr- oder Minderbelastung ausgleichsfähig. Eine Ausnahme gilt für minimale Belastungsänderungen. Möglich sind auch nicht-monetäre Ausgleichsleistungen. Der Ausgleich bezieht sich sowohl auf die USt als auch auf die VSt.

(so Wagner, Anpassung von Verträgen anlässlich der Umsatzsteueränderung, BB 2020, 2143)

COVID-19-Pandemie / Anpassung von Verträgen / § 29 UStG

 

Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber eine vorübergehende Absenkung der USt-Sätze beschlossen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Vertragsanpassung nach § 29 UStG. Bei § 29 UStG handelt es sich um eine zivilrechtliche Norm. Der Ausgleichsanspruch ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen. § 29 UStG beinhaltet keine abschließende Regelung. Die zivilrechtlichen Regelungen der Vertragsanpassung nach §§ 313, 242 BGB sind neben § 29 UStG anwendbar. Die MwStSystRL dürfte der Regelung in § 29 UStG nicht entgegenstehen. Nach § 29 Abs. 2 UStG muss die Leistung auf einem Vertrag beruhen, der nicht später als 4 Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist. Die in § 29 Abs. 2 UStG vorgesehene Frist von 4 Monaten dürfte unbeachtlich sein. Sie ist willkürlich mit der Folge, dass eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung zu erfolgen hat. Maßgebender Stichtag für den Ausgleichsanspruch dürfte die Verkündung der jeweiligen Gesetzesänderung sein. Bei Verträgen, die vor Verkündung der Gesetzesänderung abgeschlossen worden sind, dürfte grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch bestehen. Ausgeschlossen ist dieser grundsätzlich bei Verträgen, die nach der Verkündung der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden. Wird von einem bestehenden Ausgleichsanspruch kein Gebrauch gemacht, kommt die Anwendung von § 163 Satz 1 AO nicht in Betracht. Dies dürfte nicht gelten, wenn der Ausgleichsanspruch nicht durchsetzbar ist.

(so Hummel, Steuersatzänderungen und bereits abgeschlossene zivilrechtliche Verträge – Zur Möglichkeit der Vertragsanpassung nach § 29 UStG, UR 2020, 741)

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