• 2020

Versagung des Vorsteuerabzugs bzw. der Steuerbefreiung / Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung / § 25f UStG

 

§ 25f UStG stellt eine Kodifizierung der Rechtsprechung des EuGH dar. Eine § 25f UStG entsprechende Regelung im Unionsrecht besteht nicht. Fraglich ist, ob § 25f UStG dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung – dieser Grundsatz gilt sowohl national als auch unionsrechtlich – entspricht. Zu bejahen ist dies im Rahmen unmittelbarer Leistungsbeziehungen zu Personen, von deren USt-Hinterziehung der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen. Fraglich ist, ob dies – abweichend vom Grundsatz der Einzelumsatzbetrachtung – auch im Rahmen von Umsatzketten gilt. Dies wird vom EuGH bejaht. Eine Begründung hierfür dürfte vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung nicht bestehen. Gleiches gilt auch für die vom EuGH bejahte kumulierte Befreiungs- und Abzugsversagung. Gelten dürfte dies auf jeden Fall bei einem bloßen Wissen müssen. Vor diesem Hintergrund dürfte auch im Rahmen von § 25f UStG erheblicher Klärungsbedarf bestehen.

(so Wäger, Abzugs- und Befreiungsversagung nach Unionsrecht und § 25f Abs. 1 UStG, UR 2020, 45)

• 2023

Versagung des Vorsteuerabzugs bzw. der Steuerbefreiung / Anforderungen / § 25f UStG

 

Faktisch muss der Stpfl. insbesondere sein "Nicht wissen müssen" nachweisen. Es empfiehlt sich, Vorsorgemaßnahmen zu treffen und diese entsprechend zu dokumentieren. Der Stpfl. muss die Sorgfalt walten lassen und die Maßnahmen treffen, die im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbeziehungen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung kommt. Nicht verlangt wird eine komplexe und umfassende Überprüfung der Lieferanten. Dabei reicht für die Anwendung von § 25f UStG grundsätzlich der Erwerb oder die Veräußerung von Gegenständen oder Dienstleistungen aus, die im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung irgendwo in der Wirtschafts- und Unternehmerkette stehen. Keine unmittelbare Anwendung findet § 25f UStG auf die eigene Umsatzsteuerhinterziehung. Sie wird aber erfasst von der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH mit der Folge, dass diese insoweit dann anwendbar ist. Nach Auffassung der FinVerw ist ein Steuerschaden nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 25f UStG. Dem ist mangels Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht zu folgen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn das Steueraufkommen der EU durch Missbrauch konkret gefährdet ist. Vor diesem Hintergrund sind § 25f Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStG unionsrechtskonform zu reduzieren. Eine betragsmäßige Begrenzung auf den Steuerschaden kommt nicht in Betracht. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch ungerechtfertigten Vorsteuerabzug ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht bindend.

(so Spilker, Anwendungsbereich und Rechtsfolgen des § 25f UStG, UR 2023, 589)

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