• 2019

Elektronische Marktplätze / Aufzeichnungspflichten / Haftungsregelung / Rechtsschutz des Onlinehändlers / § 22f UStG / § 25e UStG

 

§ 22f UStG beinhaltet für Betreiber von elektronischen Marktplätzen besondere Aufzeichnungspflichten. Nach § 25e UStG haftet der Marktplatzbetreiber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für die nicht entrichtete USt der Onlinehändler. § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG dürfte mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sein. Hierdurch werden Empfangsbevollmächtigte aus dem EU-Ausland diskriminiert. Des Weiteren dürften §§ 22f, 25e UStG mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sein. Zum einen sind die gesetzlichen Regelungen nicht geeignet, USt-Ausfälle beim Handel auf elektronischen Marktplätzen zu vermeiden. Zum anderen ist eine Haftung Dritter ohne Kennen oder Kennenmüssen vom Steuerbetrug unverhältnismäßig. Fraglich ist auch, ob redliche Onlinehändler, bei denen das FA in rechtswidriger Weise eine Mitteilung i. S. v. § 25e Abs. 4 UStG an den Marktplatzbetreiber versendet, die Möglichkeit des Rechtsschutzes haben. Dies dürfte zu bejahen sein. Bei der Mitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser ist dem Onlinehändler als Drittbetroffenem bekannt zu geben. Gegen diesen kann er sich mit Einspruch und Klage wehren. Auch besteht insoweit die Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

(so Zugmaier/Oldiges, Elektronische Marktplätze haften für Umsatzsteuerausfälle - Rechtliche Beurteilung der Neuregelungen und Rechtsschutz des Onlinehändlers, DStR 2019, 15)

Elektronische Marktplätze / BMF v. 28.1.2019 / § 22f UStG / § 25e UStG

 

§§ 22f, 25e UStG beinhalten für Betreiber elektronischer Marktplätze umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie eine Haftung für die USt der Händler. Die Portalbetreiber haften, wenn sie hinsichtlich des steuerlichen Fehlverhaltens des Händlers bösgläubig sind, wenn sie hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Händlers bösgläubig sind, wenn sie nach Offenbarung des Händlerfehlverhaltens durch die FinVerw den in Betracht kommenden Account nicht innerhalb der gesetzten Frist sperren und wenn der Händler keine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorgelegt hat. Einzelheiten zu §§ 22f, 25e UStG sind im BMF-Schreiben v. 28.1.2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002 geregelt. Aufgrund bestehender Unklarheiten sollten Portalbetreiber aus Vorsichtsgründen auch hinsichtlich des Abgangsorts der Lieferung die konkrete Anschrift aufzeichnen. Die Pflicht zur Aufzeichnung der Höhe und des Zeitpunkts der Händlerumsätze beinhaltet auch die Berücksichtigung von Retouren und Entgeltminderungen. Entsprechende Informationspflichten der Händler sind in vertraglichen Vereinbarungen oder in AGB zu regeln. In den Fällen, in denen ein Händler im Inland keine steuerbaren Umsätze hat und es von daher keiner umsatzsteuerlichen Erfassung bedarf, besteht nach dem obigen BMF-Schreiben die Möglichkeit eines Alternativnachweises. Da dieser mit höheren Risiken behaftet ist, werden Portalbetreiber entsprechende Händler aus Gründen der Vorsicht gleichwohl zur Vorlage von § 22f-Bescheinigungen verpflichten. Diese sind dann gezwungen, sich in Deutschland zu registrieren und auf die Lieferschwelle nach § 3c Abs. 3 UStG zu verzichten. Hat der Portalbetreiber begründete Zweifel an der Echtheit der ihm vorgelegten Bescheinigung, hat er sich bei der FinVerw entsprechend rückzuversichern. Begründete Zweifel dürften dann bestehen, wenn sich dem Portalbetreiber insoweit Zweifel an der Echtheit aufdrängen mussten. Die Haftung nach § 25e UStG besteht nur bei automatisierten Kaufvertragsabschlüssen auf dem Portal selbst, nicht dagegen bei individualisierten Vertragsabschlüssen außerhalb des Portals. Von daher besteht z. B. bei Vermittlungsportalen keine Haftung nach § 25e UStG. Zum Zwecke der Haftungsvermeidung kann überlegt werden, ob durch entsprechende technische Umgestaltungen der Vertragsabschluss individualisiert und in Bereiche außerhalb des Portals verlegt wird. In Betracht kommen kann dies z. B. für Portalbetreiber, die sowohl B2C- als auch C2C-Handel erlauben, hinsichtlich des C2C-Bereichs.

(so Liegmann, Die umsatzsteuerrechtliche Portalhaftung – eine ktitische Analyse der Verwaltungsauffassung zu § 22f und § 25e UStG, UR 2019, 161)

• 2020

Elektronische Marktplätze/Haftungsregelung/Erfassungsbescheinigung/Unionsrechtswidrigkeit/§ 22f UStG/§ 25e UStG

 

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1.1.2019 neue umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Haftungspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt (§§ 22f, 25e UStG). Fraglich ist, ob diese Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Dies dürfte zu verneinen sein. Zum einen ist die gesetzliche Regelung mit dem insoweit bereits bestehenden europäischen Kommissionsmodell (Art. 14a MwStSystRL) nicht vereinbar, welches mit Wirkung ab dem 1.1.2021 umzusetzen ist. Der deutsche Gesetzgeber verhält sich insoweit nicht unionstreu. Zum anderen verletzt s...

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