• 2019

BMF-Schreiben v. 28.1.2019 / Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers / Bescheinigung über die steuerliche Erfassung / Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz / § 22f UStG / § 25e UStG

 

Mit BMF-Schreiben v. 28.1.2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002 nimmt die FinVerw zu den besonderen Pflichten und zur Haftung von Marktplatzbetreibern Stellung. Das BMF verlangt für die Angabe des Bestimmungsorts im Rahmen von § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die vollständige Anschrift. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung nicht. Auf die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung nach § 22f Abs. 1 UStG dürfte auch im Fall einer B2B-Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verzichtet werden können. Onlinehändler, die von der Versandhandelsregelung nach § 3c UStG Gebrauch machen, müssen ihre Lieferschwellen kontrollieren. Gleiches gilt auch für die Marktplatzbetreiber. Bei Überschreiten der Lieferschwelle bedarf es einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung. Vor diesem Hintergrund dürfte es sowohl für den Onlinehändler als auch für den Marktplatzbetreiber praktikabler sein, unabhängig vom Überschreiten der Lieferschwelle eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen und vorzulegen. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung kann von der FinVerw eine entsprechende Auskunft verlangt werden. Hier dürften Schäden drohen, da der Marktplatzbetreiber aufgrund des Haftungsrisikos den Onlinehändler so lange sperren wird, bis die FinVerw die Echtheit der Bescheinigung bestätigt hat. Der Marktplatzbetreiber haftet nicht nach § 25e UStG, wenn er den Onlinehändler auf die umsatzsteuerliche Pflichtverletzung hinweist und ihn auffordert, diese innerhalb einer Frist von längstens 2 Monaten abzustellen und dieser der Aufforderung nachkommt. Für die Frist von 2 Monaten gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Marktplatzbetreiber sollte die FinVerw informieren, wenn der Onlinehändler dieser Aufforderung nicht nachkommt und er ihn deshalb sperrt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine Empfehlung, der nachgekommen werden sollte.

(so Zugmaier/Oldiges, BMF nimmt zur Haftungsregelung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen Stellung - Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 28.1.2019, DStR 2019, 373)

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