• 2019

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften / § 15 UStG

 

Eine Finanzholding ist nicht als Unternehmerin anzusehen. Anders ist dies bei einer Führungsholding. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie gegenüber ihren Gesellschaften gegen Sonderentgelt tätig wird. Die Höhe des Enrgelts dürfte regelmäßig unerheblich sein. Von daher stellt die USt auf die Ausgangsumsätze keine Obergrenze für den Vorsteuerabzug dar. Der Vorsteuerabzug ist gegeben, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Eingangs- und der Ausgangsleistung besteht. Ebenfalls ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn die Aufwendungen für die Eingangsleistung allgemeine Kosten darstellen, die zu den Kostenelementen aller Produkte des Unternehmens rechnen. Abgezogen werden können auch die Vorsteuern aus den Kosten, die den Erwerb und das Halten der Beteiligung betreffen. Dies gilt nicht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuchliche Praxis darstellen. Fraglich ist, ob die Vorsteuern auch dann nicht abgezogen werden können, soweit das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der im unternehmerischen Bereich gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung steht. Die Vorsteuern aus Eingangsleistungen anlässlich einer Beteiligungsveräußerung sind abzugsfähig, wenn die Beteiligungsveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien Beteiligungsveräußerung, sofern optiert wird. Gelten kann dies auch bei einer steuerfreien Beteiligungsveräußerung ohne Option, sofern die entsprechenden Aufwendungen mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Der Vorsteuerabzug besteht grundsätzlich auch bei einer gescheiterten Übernahme. Einschränkungen des Vorsteuerabzugs ergeben sich bei nachfolgenden steuerfreien Umsätzen. Bei gemischten Holdings hat eine Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG zu erfolgen. Fraglich sind allerdings die dafür maßgeblichen Kriterien.

(so Grebe/Raudszus, Aktuelle Entwicklungen beim Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften, Ubg 2019, 41)

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Umsatzsteuerbetrug / Aufhebung von § 25d UStG mangels Anwendbarkeit / § 15 UStG / § 25d UStG

 

Nach Auffassung von EuGH und BFH ist dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder wissen musste, dass der leistende Unternehmer in USt-Betrügereien verwickelt ist. In diesem Zusammenhang hat der EuGH weiterhin entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Interesse der gebotenen unionsweiten USt-Betrugsbekämpfung verpflichtet sind, den Vorsteuerabzug in Betrugsfällen auch dann zu versagen, wenn es dafür keine nationalen Vorschriften gibt. Letzteres dürfte zweifelhaft sein. Zum einen ist dies mit der rechtsstaatlich zu fordernden Bestimmtheit von Steuergesetzen nicht vereinbar. Zum anderen gibt es hierfür auch keine entsprechende Rechtsgrundlage im Unionsrecht. Des Weiteren hat der EuGH in diesem Zusammenhang bisher mit § 25d UStG vergleichbare Haftungsnormen ins Leere laufen lassen. Gibt es den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger wegen Verstrickung in das betrügerische Verhalten des Vorunternehmers nicht, bedarf es zur Herstellung der fiskalischen Neutralität auch keiner Haftung für die nicht abgeführte Steuer. Von daher dürfte für § 25d UStG kein Anwendungsbereich bestehen.

(so Widmann, Was ist eine abzugsfähige Vorsteuer?, UR 2019, 15)

Vorsteuerabzug ohne Rechnung / § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG

 

Nach dem Urteil des EuGH v. 21.11.2018, C-664/16 stellt die Vorlage einer Rechnung keine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar. Es genügt vielmehr, wenn der Stpfl. die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch objektive Nachweise belegen kann. Zu den materiellen Voraussetzungen gehören nur die Unternehmereigenschaft des Stpfl., die Verwendung der Eingangsleistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze und die Erbringung der Eingangsleistungen von einem anderen Unternehmer. Bei der Rechnung und den Rechnungsangaben handelt es sich dagegen um verzichtbare formelle Voraussetzungen. Auf ein Verschulden des Stpfl. kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob von vornherein keine Rechnung bestand oder ob diese zunächst bestand, dann aber abhanden gekommen ist. Ungeklärt ist, welche Anforderungen an den die Rechnung ersetzenden objektiven Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu stellen sind. Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ist damit unionsrechtswidrig. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet aus. Betroffene Stpfl. können sich damit unmittelbar auf das für sie insoweit günstigere Unionsrecht berufen. Wird der Vorsteuerabzug wegen fehlender Rechnungen versagt, sollten Rechtsmittel eingelegt werden.

(so Hartman, Vorsteuerabzug ohne Rechnung? - Anmerkungen zum EuGH-Urteil v. 21.11.2018 - Rs. C-664/16 "Vadan", NWB 2019, 316)

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen / § 15 UStG

 

Fraglich ist der Vorsteuerabzug au...

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