• 2019

Berichtigung bei unrichtigem Steuerausweis / § 14c Abs. 1 UStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 16.5.2018, XI R 28/16 entschieden, dass eine Berichtigung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich voraussetzt, dass der Leistende den überhöht ausgewiesenen USt-Betrag an den Leistungsempfänger zurückzahlt. Dieser Auffassung des BFH dürfte nicht zu folgen sein, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. Diese ergibt sich weder aus dem Unionsrecht noch aus dem innerstaatlichen Recht. Der Gesetzgeber hätte aber die Möglichkeit, eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen. Ansonsten dürfte es auch Fälle geben, bei denen auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BFH eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht. Hierunter dürften fallen die Bruttopreisabrede, die Abrechnung mittels Gutschrift, die zivilrechtliche Verjährung, die Bestandskraft beim Leistungsempfänger, der Umsatz ist in einem anderen Land steuerbar und steuerpflichtig, dem Leistungsempfänger steht kein Vorsteuerabzug zu, der gutgläubige Steuerausweis, die Insolvenz des Rechnungsausstellers und die Berichtigung beim unberechtigten Steuerausweis.

(so Streit, Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG: Berichtigung nur bei Rückzahlung an den Leistungsempfänger?, DB 2019, 148)

• 2020

Gutschriftverfahren / Schuldner des Mehrbetrags / § 14c Abs. 1 UStG

 

Fraglich ist, wer den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG im Gutschriftverfahren schuldet. Nach Auffassung der FinVerw kann der Stpfl., der dem in einer als Rechnung zu betrachtenden Gutschrift ausgewiesenen USt-Betrag, der höher ist als der aufgrund der steuerpflichtigen Umsätze geschuldete USt-Betrag, nicht widersprochen hat, als die Person angesehen werden, die diesen Betrag ausgewiesen hat und ihn deshalb schuldet (14c.1. Abs. 3 Satz 1 UStAE). Der Auffassung der FinVerw dürfte nicht zu folgen sein. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen in § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V m. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Gutschrift um eine Rechnung handelt. Von daher schuldet der Aussteller der Rechnung - also der Gutschrift - den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG.

(so Korf, Wer schuldet den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG im Gutschriftverfahren?, UVR 2020, 157)

Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze / Rechnungsberichtigung / Vorauszahlungsrechnungen / Anzahlungsrechnungen / Abschlagsrechnungen / Teilleistungen / § 14c UStG / § 27 UStG

 

Für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurden die USt-Sätze vorübergehend auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist die Ausführung der Leistung. Zu prüfen ist, ob Gesamtleistungen oder Teilleistungen vorliegen. Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Dabei dürfte die Teilbarkeit einer Leistung gegeben sein, wenn die entsprechende Leistung auch geteilt am Markt angeboten werden kann, ohne dass dadurch der Leistungszweck oder ihr Wert beeinträchtigt wird. Der anzuwendende Steuersatz bestimmt sich bei Teilleistungen nach dem Leistungserbringungszeitpunkt. Liegen Gesamtleistungen vor, stellt sich bei Anzahlungsrechnungen mit überhöhtem Steuerausweis die Frage der Berichtigung nicht, wenn in der Endrechnung die USt für die gesamte Leistung mit 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird. Gleiches gilt für Abschlagsrechnungen. Vorauszahlungsrechnungen mit überhöhtem Steuerausweis stellen Rechnungen i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG dar und sind zu korrigieren. Erfolgt eine Korrektur durch den Leistenden nicht, hat dies bei ihm grundsätzlich keine Auswirkungen. Berichtigt der Leistende den Steuerbetrag, setzt dies eine Korrektur der Rechnung nebst einer entsprechenden Rückerstattung des Korrekturbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger voraus. Eine Verrechnung des Korrekturbetrags mit zukünftigen Leistungen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Leistungsempfänger kann unabhängig von einer Rechnungsberichtigung nur die gesetzlich geschuldete USt als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Inanspruchnahme zu berichtigen. Der Leistungsempfänger sollte in diesen Fällen korrigierte Vorauszahlungsrechnungen anfordern, um einer Verteuerung der empfangenen Leistung um 3 % bzw. 2 % zu vermeiden.

(so Peter/Hellstern, Praktische Umsetzungsschwierigkeiten der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze - Fragen zum Leistungszeitpunkt und zur Rechnungsberichtigung bei Vorauszahlungsrechnungen, DStR 2020, 2052)

Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze / Rechnungsberichtigung / Vorausrechnung / Anzahlungsrechnung / § 14c UStG

 

Für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurden die USt-Sätze vorübergehend auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt. Zu beachten insoweit ist das BMF-Schreiben v. 30.6.2020, BStBl I 2020, 584. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des anzuwendenden USt-Satzes ist der Zeitpunkt der Leistung. Geltung hat dies auch dann, wenn die Le...

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