• 2020

Abtretung von Forderungen / Vertragsgestaltung / § 13c UStG

 

Nach Auffassung des FG Köln in seiner Entscheidung v. 13.3.2019, 9 K 2216/15 (V R 44/19) ist das FA im Rahmen von § 13c UStG nicht zur umfassenden Darlegung der bei der Steuerfestsetzung berücksichtigten und der von der Forderungseinziehung betroffenen Umsätze verpflichtet. Dieser Auffassung dürfte nicht zu folgen sein. Vielmehr trägt das FA die Feststellungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13c UStG. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 30 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a AO steht dem auch das Steuergeheimnis nicht entgegen. Vorsorglich sollte der Stpfl. sich entsprechende Informationsrechte im Abtretungs- bzw. Verpfändungsvertrag einräumen lassen. Auch einer derartigen Vereinbarung dürfte das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht entgegenstehen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, kann sich im Wege der Auslegung der getroffenen vertraglichen Vereinbarung eine Informationspflicht als leistungsbezogene Nebenpflicht zum Abtretungs- bzw. Verpfändungsvertrag ergeben.

(so Behrens/Seemaier, § 13c UStG: Hinweise zur Vertragsgestaltung bei der Abtretung von Forderungen, UVR 2020, 269)

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