• 2019

Preisgelder / § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 10.11.2016, C-432/15 entschieden, dass bei Teilnahme an Wettbewerben nur Antrittsgelder und sonstige fixe Vergütungen zu einem Leistungsaustausch führen, nicht aber platzierungsabhängige Preisgelder. Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH angeschlossen (BFH v. 30.8.2017, XI R 37/14; BFH v. 2.8.2018, V R 21/16; BFH v. 25.7.2018, XI B 103/17). Demgegenüber vertritt die FinVerw im BMF-Schreiben v. 27.5.2019, BStBl I 2019, 512 die Auffassung, dass platzierungsabhängige Preisgelder zwar nicht steuerbar sind, wohl aber platzierungsunabhängige Preisgelder. Der Auffassung der FinVerw dürfte so nicht zu folgen sein. Der EuGH hat in seiner obigen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass eine Steuerbarkeit von Preisgeldern nur dann in Betracht kommt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe des Entgelts besteht. Von daher dürfte eine Steuerbarkeit von platzierungsunabhängigen Preisgeldern auch dann zu verneinen sein, wenn die Höhe der Zahlung ungewiss, also nicht bestimmt oder bestimmbar ist.

(so Oldiges, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 27.5.2019, NWB 2019, 2271)

Sonstige Leistung / Vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags im Interesse des Mieters gegen Abfindung / Vorlagepflicht an den EuGH / Verfassungsbeschwerde / § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

 

Der BFH hat in seiner Entscheidung v. 22.5.2019, XI R 20/17 die Auffassung vertreten, dass die vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags im Interesse des Mieters gegen Abfindungszahlung des Mieters zu einer steuerpflichtigen Dienstleistung führt. Diese ist in dem Verzicht des Vermieters auf die Durchführung des Mietvertrags zu sehen. Darin liegt nach Auffassung des BFH ein verbrauchbarer Vorteil. Der EuGH hat bisher nicht entschieden, was unter einem verbrauchbaren Vorteil zu verstehen ist. Von daher hätte diese Fragestellung zwingend nach Art. 267 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AEUV dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Die Nichtvorlage führt zu einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG, da auch der EuGH als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Gerügt werden kann dies mit der Verfassungsbeschwerde.

(so Stadie, Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags im Interesse des Mieters als Dienstleistung des Vermieters? – Kritische Anmerkungen zur BFH-Entscheidung v. 22.5.2019 – XI R 20/17, UR 2019, 793)

Fehlerhafte umsatzsteuerliche Behandlung / Zivilrechtliche Erstattungs- und Ausgleichsansprüche / Vertragsgestaltung / § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

 

Berechnet der leistende Unternehmer zu wenig USt, schuldet er die gesetzlich vorgesehene USt aus dem Gesamtbetrag. Weist er die USt zu hoch aus, gilt bei gesondertem USt-Ausweis § 14c Abs. 1 oder 2 UStG. Fehlt es an einem gesonderten Ausweis der USt, schuldet er die gesetzlich vorgesehene USt aus dem Gesamtbetrag. Fraglich ist, welche zivilrechtlichen Ansprüche aus einer fehlerhaften umsatzsteuerlichen Behandlung resultieren. Besteht eine Netto-Vereinbarung, ist die zu wenig gezahlte USt nachzuzahlen bzw. die zu viel gezahlte USt zu erstatten. Ist die USt-Pflicht streitig, besteht auch die Möglichkeit, dass der Leistungsempfänger seinen Vorsteuererstattungsanspruch abtritt und der Leistungserbringer diesen mit dem Anspruch des FA auf Abführung der USt verrechnet. Bei einer Brutto-Vereinbarung trägt der Leistungserbringer das Risiko der richtigen Berechnung der USt. Ausgleichsansprüche bestehen nicht. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn beide Beteiligten von einer falschen umsatzsteuerlichen Bewertung ausgegangen sind. Bestehen kann auch ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf einen Zinsschaden nach § 233a AO. Bei Irrtümern der Beteiligten über die umsatzsteuerliche Behandlung wendet der BGH das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung an mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des von den Beteiligten vereinbarten Äquivalenzverhältnisses. Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist zu empfehlen, dass die Beteiligten die umsatzsteuerliche Behandlung des Vorgangs niederlegen.

(so Streit/Dietz-Vellmer, Zivilrechtliche Erstattungs- und Ausgleichsansprüche bei fehlerhafter umsatzsteuerrechtlicher Behandlung - Zugleich Anm. zu BGH vom 20.2.2019 - VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18, DB 2019, 2259)

Geschäftsveräußerung im Ganzen/Immobilienumsätze/§ 1 Abs. 1a UStG

 

Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der USt. Geltung hat dies auch für Immobilienumsätze. So führt der Verkauf eines verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Grundstückserwerber in den Pachtvertrag eintritt. Dies gilt auch, wenn eins von mehreren Grundstücken veräußert wird. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Erwerber liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens - zu dem auch das Betriebsgrundstück gehört - auf einen Erwerber, der die bisherige Unterne...

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