• 2021

Verträge zwischen nahestehenden Personen / Insichgeschäfte / § 41 AO / § 181 BGB

 

Bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen führt deren zivilrechtliche Unwirksamkeit dazu, dass sie nicht als ernsthaft vereinbart und damit als unwirksam angesehen werden. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO gilt insoweit nicht. Ergeben kann sich die zivilrechtliche Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung auch aus einem Verstoß gegen § 181 BGB, wenn weder eine vorherige Gestattung noch eine nachträgliche Genehmigung vorliegen. Eine nachträgliche Genehmigung führt nur dann zur steuerlichen Anerkennung des Rechtsgeschäfts von Beginn an, wenn diese innerhalb einer kurzen Zeitspanne erfolgt. Fehlt es daran, führt dies zwingend zur steuerlichen Nichtanerkennung des Rechtsgeschäfts. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte kann, wenn umfassende Vollmachten unter Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB erteilt werden, ein Rechtsmissbrauch zur Nichtigkeit des aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäfts führen. Bejaht wird dies, wenn Vertreter und Vertragspartner kollusiv zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken. Gleiches gilt, wenn der Geschäftspartner den Vollmachtsmissbrauch zum Nachteil des Vertretenen erkennt oder hätte erkennen müssen. Fraglich ist, ob diese Grundsätze auch steuerlich gelten mit der Folge, dass die entsprechende vertragliche Vereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen ist. Dies hat das FG Köln in seiner Entscheidung v. 14.10.2020, 145 K 1414/19 (IX B 6/21) erstmals bejaht. Vor diesem Hintergrund sollten umfassende Vollmachten unter Befreiung von § 181 BGB auch nahestehenden Personen gegenüber grundsätzlich nicht erteilt werden. Die Befreiung von § 181 BGB sollte nur für einzelne konkrete Rechtsgeschäfte erfolgen.

(so Urban, Ertragsteuerliche Bedeutung von missbräuchlichen Insichgeschäften – FG Köln (14 K 1414/19) verwirft unter Vollmachtsmissbrauch geschlossene Angehörigendarlehen, NWB 2021, 635)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge