• 2019

Verfassungswidrigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils / § 240 AO

 

Fraglich ist zum einen, ob Säumniszuschläge i. S. v. § 240 AO auch einen Zinsanteil enthalten. Dies dürfte zu bejahen sein. Zu folgern ist dies insbesondere aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und aus deren Sinn und Zweck. Die Höhe des Zinsanteils dürfte vor dem Hintergrund der Regelung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO 50 % betragen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob die Höhe des Zinsanteils verfassungswidrig ist. Auch diese Frage dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BFH v. 25.4.2018, IX B 21/18 und v. 3.9.2018, VIII B 15/18 und der Entscheidung des FG München v. 13.8 2018, 14 V 736/18 (VII B 155/18) zu bejahen sein. Zu beantragen ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO über die Säumniszuschläge. Gegen diesen ist Einspruch einzulegen. Begründet werden kann dieser mit der mutmaßlichen Verfassungswidrigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Zinsanteils i. H. v. 50 % ist möglich. Angeregt werden kann auch ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2411/17, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes betreffen. Vorsorglich sollte daneben auch ein Erlass der Säumniszuschläge in Höhe des darin enthaltenen Zinsanteils beantragt werden.

(so Steck, Überprüfung eines Zinsanteils in Säumniszuschlägen und einer daraus resultierenden Verfassungswidrigkeit, DStZ 2019, 143)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge