• 2019

Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot / Aufrechnung mit einem GrESt-Erstattungsanspruch nach § 16 GrEStG / Abrechnungsbescheid / § 226 AO / § 96 InsO / § 218 AO

 

§ 226 AO wird durch § 96 InsO ergänzt. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann die FinVerw nicht mit einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerforderung gegen einen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steueranspruch aufrechnen. Handelt es sich um einen Anspruch auf Erstattung der GrESt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für einen vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Kaufvertrag, entsteht im Fall der Ablehnung der Erfüllung nach § 103 Abs. 2 InsO der entsprechende Erstattungsanspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BFH v. 15.1.2019, VII R 23/17). Maßgebender Zeitpunkt in den Fällen des § 16 GrEStG ist der Zeitpunkt, in dem der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung über das Grundstück zurückerlangt und der Erwerber nicht mehr die Möglichkeit hat, über das Grundstück zu verfügen. Von daher ist im obigen Fall die Aufrechnung des GrESt-Erstattungsanspruchs für den vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen Kaufvertrag mit Steuerschulden vor dem Hintergrund der Regelungen in §§ 226 AO, 96 InsO nicht möglich. Zu beachten ist, dass eine von der FinVerw unter Verstoß gegen § 96 InsO erklärte Aufrechnung nicht unmittelbar mit dem Einspruch angefochten werden kann. Vielmehr ist ein Abrechnungsbescheid zu beantragen, gegen den dann die Einlegung eines Einspruchs möglich ist. In Aufrechnungsfällen sollte immer ein Abrechnungsbescheid beantragt werden.

(so Krumwiede/Gräbner, Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot – Aktuelle BFH-Rechtsprechung, BB 2019, 1499)

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