• 2020

Erlass von Feststellungsbescheiden bei bloßer Möglichkeit der Mitberichtigung nach § 177 AO / § 181 Abs. 5 AO

 

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist der Erlass eines Feststellungsbescheids grundsätzlich nicht mehr möglich. Keine Geltung hat dies nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO, soweit die Frist für die Festsetzung der Steuern, für welche die Feststellungen von Bedeutung sind, noch nicht abgelaufen ist. Es stellt sich die Frage, ob § 181 Abs. 5 Satz 1 AO auch dann anwendbar ist, wenn die Festsetzungsfrist hinsichtlich der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zwar abgelaufen ist, eine Berücksichtigung dieser Besteuerungsgrundlagen aber im Rahmen einer Mitberichtigung nach § 177 AO noch möglich ist. Die Fragestellung dürfte vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck von § 181 Abs. 5 Satz 1 AO zu bejahen sein. Auch dürfte dem der Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht entgegenstehen.

(so Adam, Erlass von Feststellungsbescheiden nach § 181 Abs. 5 AO bei bloßer Möglichkeit der Mitberichtigung nach § 177 AO, DStR 2020, 1175)

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